Im Jahr 2016 wurden im Zuge des “Zweiten Pflegestärkungsgesetz” die fünf Pflegegrade eingeführt, wodurch die vorherigen drei Pflegestufen ersetzt wurden. Um die erforderlichen Leistungen der Pflegekasse im Falle von Pflegebedarf zu erhalten, ist nach wie vor die Beantragung eines Pflegegrades unumgänglich. Es ist ratsam, den Antrag möglichst zeitnah zu stellen, da der Anspruch auf Leistungen bereits ab dem Tag der Antragstellung beginnt.

Was heißt eigentlich “pflegebedürftig”?

Laut § 14 SGB XI gilt folgende Definition, wann ein Mensch per Gesetz als pflegebedürftig gilt:

„Pflegebedürftig (…) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“

Wann sollte der Antrag gestellt werden?

Pflegebedürftigkeit kann sich unerwartet manifestieren, beispielsweise infolge eines Schlaganfalls. Doch in den meisten Fällen entwickelt sich Pflegebedürftigkeit schrittweise. Sobald Sie oder Ihr Angehöriger regelmäßige Unterstützung benötigen, um den Alltag zu Hause zu bewältigen, sollten Sie in Betracht ziehen, einen Antrag auf Pflegeleistungen zu stellen und die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen.

Es ist ratsam, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, denn das entscheidende Datum ist das der Antragseinreichung, nicht das des Eintritts der Pflegebedürftigkeit. Konkret bedeutet dies, dass wenn Sie ab Mai pflegebedürftig werden, den Antrag jedoch erst im Oktober einreichen, Ihnen Leistungen erst ab Anfang Oktober bewilligt werden.

Wo und wie kann der Pflegegrad beantragt?

Grundsätzlich ist die Pflegekasse für die Bearbeitung des Antrags auf Pflegeleistungen zuständig. Diese sind jeweils bei den unterschiedlichen Krankenkassen angesiedelt. Der Antrag sollte am besten von der betroffenen Person selber ausgefüllt werden. Falls diese Person dazu jedoch nicht in der Lage ist, kann auch ein Bevollmächtigter oder Betreuer den Antrag auf einen Pflegegrad stellen. Gerne sind wir Ihnen bei der Beantragung behilflich. Es ist empfehlenswert, Ihren Pflegegrad schriftlich zu beantragen. Es genügt, einen formlosen Antrag auf Pflegeleistungen bei Ihrer Krankenkasse einzureichen. Ein entsprechendes Formular können Sie sich aber auch von Ihrer Kasse zuschicken lassen.

TIPP: Der Antrag enthält Fragen, die Laien nur schwer beantworten können. Geben Sie vorerst nur Ihre persönlichen Daten an, dass Sie “eine Kombination aus Sach- und Geldleistungen” beantragen (eine Änderung der Leistungen ist später immer möglich), wer Ihre Pflegeperson ist, sowie Ihre Bankverbindung. Lassen Sie sich nicht verunsichern, der Antrag dient vor allem dazu, dass die Pflegekasse den MD (Medizinischen Dienst) zur Begutachtung beauftragt.

Die Pflegebedürftigkeit wird durch den Medizinischen Dienst (MD) im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens festgestellt. Der MD tritt als neutraler Gutachter im Auftrag aller Krankenversicherungen auf.

  • Lassen Sie sich von Ihrer Pflege/Krankenkasse einen Antrag auf Pflegegrad schicken. Auch ein Familienangehöriger oder guter Bekannter kann das für Sie übernehmen, wenn Sie ihn dazu bevollmächtigen.
  • Wenn Sie den Antrag bei Ihrer Pflegekasse gestellt haben, beauftragt diese den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung zur Feststellung Ihrer Pflegebedürftigkeit. Ein Gutachter des medizinischen Dienstes, kurz MD, wird sich bei gesetzlich Versicherten und MEDICPROOF bei privat Versicherten ankündigen, um einen Termin mit Ihnen zu vereinbaren, damit er sich persönlich ein Bild von der Pflegebedürftigkeit machen kann.
  • Führen Sie ein Pflegetagebuch darüber, bei welchen Verrichtungen geholfen werden muss und wie viel Zeit die Hilfe in Anspruch nimmt. Diese Angaben sind wichtig für die Begutachtung durch den MD.
  • Bitten Sie Ihre Pflegeperson, bei der Begutachtung durch den MD anwesend zu sein. Gerne bieten wir Ihnen diese Begleitung als Serviceleistung an.
  • Die Begutachtung findet in Ihrer Häuslichkeit statt und dauert ca. 60 Minuten. Das Ergebnis teilt Ihnen Ihre Pflegekasse mit. Aktuell dauert die Feststellung vom Antrag bis zur Mitteilung des Ergebnisses ca. 4-6 Wochen. Selbstverständlich können Sie schon vor der Begutachtung und auch ohne Pflegegrad Hilfe Anspruch nehmen.
  • Nach dem Besuch des Gutachters erhält der Antragsteller den Bescheid über die Genehmigung oder Ablehnung des Pflegegrades. Wenn Ihr Antrag auf einen Pflegegrad abgelehnt wurde oder ein geringerer Pflegegrad anerkannt worden ist, haben Sie einen Monat lang Zeit Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse einzulegen.