Wissen teilen

Kommt es zum Pflegefall,
kommen wir zur Hilfe:

kompetent, individuell und kostenlos geben wir Ihnen Starthilfe –
und sind für Sie da, solange Sie mögen.

Beratung2024-03-12T10:04:47+00:00

Beratung

Wenn Sie nicht weiter wissen –
die Beratung ist der erste Schritt

Pflegedienstleitung Stefan Leja und Steffi Miedeck im Beratungsgespräch mit Angehörigen

KOMPETENTE
BERATUNG

Unser Wissen für Ihre individuelle Situation

Pflegefachkraft Nina Stut zeigt einer Angehörigen, wie man den Pflegebedürftigen im Sessel lagert

HILFE FÜR
HELFENDE

Unsere besten Tipps für Ihre bestmögliche Pflege zuhause

Beratungsfachkraft sitzt Angehöriger mit Laptop am Tisch gegenüber

BERATUNGSBESUCHE
NACH § 37.3

Sicherstellung der Pflege durch Sie als Pflegeperson

Beratung – Unsere Kompetenz
für Ihre individuelle Situation

Pflegedienstleitung Stefan Leja und Steffi Miedeck am Computer

Der Bedarf kommt häufig über Nacht: Ein älterer Mensch wird als Patient:in ins Krankenhaus eingeliefert und als Pflegebedürftige:r wieder entlassen. Wer von jetzt auf gleich erfährt, dass er/sie ab sorort häusliche Pflege benötigt, ist schnell überfordert. Wir sind Ihre erste Anlaufstelle für eine ambulante Pflege in Hamburg Volksdorf und Umgebung und helfen Ihnen durch fachkundige Beratung. Wir begleiten Sie von der Antragstellung für einen Pflegegrad über die individuell passende Pflege bis hin zu den richtigen Pflegehilfsmitteln und unterstützenden Kooperationspartnern. Unsere langjährige Erfahrung seit über 30 Jahren ebnet Ihnen den Weg zu einer bestmöglichen Betreuung und Versorgung – in Ihrem eigenen Zuhause.

Pflegedienstleiter Stefan Leja am Telefon im Büro

In intensiven Gesprächen erfragen wir Ihren genauen Bedarf für Ihre ganz individuelle Pflegesituation. Wir helfen Ihnen durch den Pflegedschungel und beim Umgang mit Pflegekasse, Leistungsbescheiden, Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen, Budgetfragen und allen weiteren erklärungsbedürftigen Angelegenheiten. Dumme Fragen gibt es für uns nicht!
Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen weiter.

Individuelle Pflegeschulungen für Angehörige –
unsere besten Tipps für Sie

Beratungsfachkraft Nina Stut an der Wohnungstür

Die Pflege eines/r Angehörigen ist manchmal eine echte Herausforderung. Unser praktisches Pflegewissen kann Ihnen vieles erleichtern. In unseren Pflegeschulungen zeigen wir Ihnen, wie man Pflegebedürftige richtig versorgt und geben Ihnen jede Menge hilfreiche Tipps.
Wir besuchen Sie zuhause und vermitteln Ihnen in knackigen 90 Minuten kompaktes Fachwissen im Umgang mit Krankheiten, bei der Mobilisation und der Körperhygiene. Wir zeigen Ihnen den Transfer vom Bett in den Rollstuhl und umgekehrt, beraten Sie mit neuen Positionierungstechniken und bei der Sturz- und Dekubitusprophylaxe.

Dabei gehen wir auf Ihre ganz individuellen Bedürfnisse ein und beantworten Fragen wie

  • “Wie lagere ich einen Pflegebedürftigen richtig?”
  • “Wie unterstütze ich einen Pflegebedürftigen beim Essen und Trinken?”
  • “Was gibt es für Inkontinenzmaterial und wie setze ich es richtig ein?”

Ganz wichtig ist uns dabei die Selbstpflege der Angehörigen. Deshalb beraten wir auch gerne z. B. hinsichtlich Rückengesundheit und Möglichkeiten von Kurzzeit- und Tagespflegen, damit auch Sie einmal Zeit für sich haben.

Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI

Beratungsfachkraft Stefan Loß im Gespräch mit einer Angehörigen

Sind Sie Pflegeperson für eine/n Pflegebedürftige/n und erhalten Pflegegeld? Dann benötigen Sie in regelmäßigen Abständen Besuche einer Beratungsfachkraft. Dadurch weisen Sie der Pflegekasse nach, dass die Pflege gesichert ist. Diese Besuche führen wir gerne für Sie durch – sprechen Sie uns an!

HIER finden Sie ausführliche Informationen, sowie die Möglichkeit, direkt einen Beratungsbesuch durch uns zu buchen.

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Für alle, die es ganz genau wissen wollen.

Vom Antrag zum Pflegegrad2023-10-12T11:58:04+00:00

Im Jahr 2016 wurden im Zuge des “Zweiten Pflegestärkungsgesetz” die fünf Pflegegrade eingeführt, wodurch die vorherigen drei Pflegestufen ersetzt wurden. Um die erforderlichen Leistungen der Pflegekasse im Falle von Pflegebedarf zu erhalten, ist nach wie vor die Beantragung eines Pflegegrades unumgänglich. Es ist ratsam, den Antrag möglichst zeitnah zu stellen, da der Anspruch auf Leistungen bereits ab dem Tag der Antragstellung beginnt.

Was heißt eigentlich “pflegebedürftig”?

Laut § 14 SGB XI gilt folgende Definition, wann ein Mensch per Gesetz als pflegebedürftig gilt:

„Pflegebedürftig (…) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“

Wann sollte der Antrag gestellt werden?

Pflegebedürftigkeit kann sich unerwartet manifestieren, beispielsweise infolge eines Schlaganfalls. Doch in den meisten Fällen entwickelt sich Pflegebedürftigkeit schrittweise. Sobald Sie oder Ihr Angehöriger regelmäßige Unterstützung benötigen, um den Alltag zu Hause zu bewältigen, sollten Sie in Betracht ziehen, einen Antrag auf Pflegeleistungen zu stellen und die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen.

Es ist ratsam, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, denn das entscheidende Datum ist das der Antragseinreichung, nicht das des Eintritts der Pflegebedürftigkeit. Konkret bedeutet dies, dass wenn Sie ab Mai pflegebedürftig werden, den Antrag jedoch erst im Oktober einreichen, Ihnen Leistungen erst ab Anfang Oktober bewilligt werden.

Wo und wie kann der Pflegegrad beantragt?

Grundsätzlich ist die Pflegekasse für die Bearbeitung des Antrags auf Pflegeleistungen zuständig. Diese sind jeweils bei den unterschiedlichen Krankenkassen angesiedelt. Der Antrag sollte am besten von der betroffenen Person selber ausgefüllt werden. Falls diese Person dazu jedoch nicht in der Lage ist, kann auch ein Bevollmächtigter oder Betreuer den Antrag auf einen Pflegegrad stellen. Gerne sind wir Ihnen bei der Beantragung behilflich. Es ist empfehlenswert, Ihren Pflegegrad schriftlich zu beantragen. Es genügt, einen formlosen Antrag auf Pflegeleistungen bei Ihrer Krankenkasse einzureichen. Ein entsprechendes Formular können Sie sich aber auch von Ihrer Kasse zuschicken lassen.

TIPP: Der Antrag enthält Fragen, die Laien nur schwer beantworten können. Geben Sie vorerst nur Ihre persönlichen Daten an, dass Sie “eine Kombination aus Sach- und Geldleistungen” beantragen (eine Änderung der Leistungen ist später immer möglich), wer Ihre Pflegeperson ist, sowie Ihre Bankverbindung. Lassen Sie sich nicht verunsichern, der Antrag dient vor allem dazu, dass die Pflegekasse den MD (Medizinischen Dienst) zur Begutachtung beauftragt.

Die Pflegebedürftigkeit wird durch den Medizinischen Dienst (MD) im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens festgestellt. Der MD tritt als neutraler Gutachter im Auftrag aller Krankenversicherungen auf.

  • Lassen Sie sich von Ihrer Pflege/Krankenkasse einen Antrag auf Pflegegrad schicken. Auch ein Familienangehöriger oder guter Bekannter kann das für Sie übernehmen, wenn Sie ihn dazu bevollmächtigen.
  • Wenn Sie den Antrag bei Ihrer Pflegekasse gestellt haben, beauftragt diese den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung zur Feststellung Ihrer Pflegebedürftigkeit. Ein Gutachter des medizinischen Dienstes, kurz MD, wird sich bei gesetzlich Versicherten und MEDICPROOF bei privat Versicherten ankündigen, um einen Termin mit Ihnen zu vereinbaren, damit er sich persönlich ein Bild von der Pflegebedürftigkeit machen kann.
  • Führen Sie ein Pflegetagebuch darüber, bei welchen Verrichtungen geholfen werden muss und wie viel Zeit die Hilfe in Anspruch nimmt. Diese Angaben sind wichtig für die Begutachtung durch den MD.
  • Bitten Sie Ihre Pflegeperson, bei der Begutachtung durch den MD anwesend zu sein. Gerne bieten wir Ihnen diese Begleitung als Serviceleistung an.
  • Die Begutachtung findet in Ihrer Häuslichkeit statt und dauert ca. 60 Minuten. Das Ergebnis teilt Ihnen Ihre Pflegekasse mit. Aktuell dauert die Feststellung vom Antrag bis zur Mitteilung des Ergebnisses ca. 4-6 Wochen. Selbstverständlich können Sie schon vor der Begutachtung und auch ohne Pflegegrad Hilfe Anspruch nehmen.
  • Nach dem Besuch des Gutachters erhält der Antragsteller den Bescheid über die Genehmigung oder Ablehnung des Pflegegrades. Wenn Ihr Antrag auf einen Pflegegrad abgelehnt wurde oder ein geringerer Pflegegrad anerkannt worden ist, haben Sie einen Monat lang Zeit Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse einzulegen.
Was macht ein Pflegedienst und was kostet das?2023-10-12T12:04:51+00:00

Die Leistungen eines Pflegedienstes sind vielseitig und individuell. Sie können jederzeit erweitert, verringert oder tagtäglich gekündigt werden. In einem ersten Gespräch besprechen wir mit Ihnen die notwendige Versorgung und kümmern uns, wenn Sie es wünschen, um weitere notwendige Unterstützung wie Hilfsmittel, Hausnotrufsysteme oder “Essen auf Rädern“.  Wenn der Hilfebedarf festgelegt ist, planen wir unsere Einsätze bei Ihnen und erstellen einen Kostenvoranschlag nach den Vorgaben der Pflegeversicherung.  Danach richten wir uns selbstverständlich gerne nach Ihren Wünschen.

Die ambulante Pflege wird bei vorhandenem Pflegegrad in der Regel von der Pflegekasse finanziert. Diese ist jedoch als “Teilkaskoversicherung” konzipiert und so können bei hohem Pflegebedarf Zuzahlungen entstehen. Die Kosten ergeben sich im Allgemeinen aus der Anzahl der täglichen Einsätze, der Dauer pro Einsatz und der zu erbringenden Tätigkeit. Pflegedienste kalkulieren durchschnittlich zwischen 35 und 50 Euro pro Pflegestunde. Ein typischer Pflegeeinsatz am Morgen nimmt ca. 35 Minuten in Anspruch, ein abendlicher ca. 25 Minuten, natürlich handelt es sich hierbei um Erfahrungswerte. Pflegerische Versorgung ist immer eine sehr individuelle Leistung, die wir an Ihre Bedürfnisse anpassen.

Was sind mögliche Gründe für einen Pflegedienst?
  • Unterstützung bei der täglichen Pflege: Manche Menschen benötigen Hilfe bei der täglichen Pflege, wie zum Beispiel beim Waschen, Anziehen oder beim Essen. Ein Pflegedienst kann diese Aufgaben übernehmen und so dazu beitragen, dass sich die betreffende Person sicherer und wohler fühlt.
  • Unterstützung bei medizinischen Bedarfen: Ein Pflegedienst kann auch dabei helfen, Medikamente einzunehmen und Verbandswechsel durchzuführen. Dies ist besonders wichtig, wenn jemand chronisch krank ist oder beispielsweise nach einer Operation Hilfe benötigt.
  • Entlastung von Familienmitgliedern: Pflegebedürftige Menschen können eine große Belastung für ihre Familien und Angehörigen darstellen. Ein Pflegedienst kann diese Belastung verringern, indem er einen Teil der Pflege übernimmt und es Familienmitgliedern ermöglicht, sich um andere Dinge zu kümmern.
  • Erhalt der Selbstständigkeit: Ein Pflegedienst kann dazu beitragen, dass eine Person so lange wie möglich in ihrem eigenen Zuhause bleiben kann, anstatt in einem Heim untergebracht zu werden. Dies kann dazu beitragen, dass die pflegebedürftige Person ihre Selbstständigkeit erhält.
  • Unterstützung bei der Rehabilitation: Nach einer Krankheit oder einer Operation kann ein Pflegedienst dabei helfen, die Rehabilitation zu unterstützen und sicherzustellen, dass die betreffende Person die bestmögliche Pflege erhält.
Ambulante Pflege ist für Menschen jeden Alters geeignet, die Unterstützung bei der täglichen Pflege benötigen, aber noch in der Lage sind, in ihrem Zuhause zu leben. Sie ist besonders sinnvoll für Menschen, die aufgrund von Krankheit, Alter oder Behinderung Unterstützung bei der täglichen Pflege benötigen, aber bisher nicht bereit sind, in ein Pflegeheim oder eine andere stationäre Einrichtung zu ziehen.
Sachleistung (§ 36 SGB IX)2024-01-03T10:58:25+00:00
Nehmen Sie die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch, erhalten Sie bei bewilligtem Pflegegrad „Sachleistungen“. Darunter versteht man einen finanziellen Zuschuss der Pflegekasse zur Pflege. Die Höhe dieses Zuschuss ergibt sich aus dem bewilligten Pflegegrad. Überschreiten die Kosten für die Leistungen des Pflegedienstes den Höchstbetrag der Sachleistungen, also den Zuschuss der Pflegekassen im Rahmen des bewilligten Pflegegrads, ist diese Differenz als Eigenanteil zu finanzieren.

Pflegegrad Sachleistung
Pflegegrad 1 0 Euro
Pflegegrad 2 761 Euro
Pflegegrad 3 1.432 Euro
Pflegegrad 4 1.778 Euro
Pflegegrad 5 2.200 Euro

Pflegegeld (§ 37 SGB XI)2024-01-03T10:57:35+00:00
Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, von wem und in welchem Rahmen sie betreut werden möchten. Dies kann in ihrem eigenen Zuhause durch Familienangehörige, Freunde oder Bekannte erfolgen, oder sie können sich für die Betreuung in einer stationären Einrichtung wie einem Pflegeheim entscheiden. Wird die Pflege ohne Unterstützung eines Pflegedienstes organisiert, finanziert die Pflegekasse die private Versorgung mit einem finanziellen Zuschuss, dem „Pflegegeld“.
Wer erhält Pflegegeld?

Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 2-5, die ihre häusliche Pflege alleine durch Angehörige, Bekannte, Freunde oder andere nicht-professionelle Pflegepersonen erbringen, erhalten von der Pflegekasse Pflegegeld. Das Pflegegeld wird von der entsprechenden Kranken/Pflegekasse monatlich an den Pflegeversicherten überwiesen.

Wann wird das Pflegegeld ausbezahlt?

Das Pflegegeld wird bei gesetzlich Pflegeversicherten jeweils am ersten Tag eines Monats überwiesen. Wird ein Pflegegrad bewilligt, erhalten Pflegeversicherte das Pflegegeld (sowie auch alle anderen Leistungen der Pflegekasse) rückwirkend zum Datum der Antragstellung.

Ist das Pflegegeld steuerpflichtig?

Das Pflegegeld von gesetzlichen und privaten Pflegekassen ist nach dem Einkommenssteuergesetz nicht steuerpflichtig.

Wird das Pflegegeld bei einem Krankenhaus- oder Auslandsaufenthalt weiterhin gezahlt?

Bei einem Krankenhausaufenthalt wird in den ersten vier Wochen weiterhin Pflegegeld bezahlt, wenn der Pflegebedürftige

  • im Krankenhaus behandelt werden muss
  • eine stationäre Rehabilitation zur Genesung nach einer Erkrankung oder einem Unfall besucht

Pflegegeld wird bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt des Pflegebedürftigen von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt.

Bitte vergessen Sie als Empfänger von Pflegegeld nicht, den regelmäßigen Nachweis nach § 37.3 zu erbringen. Diesen können wir gerne für Sie übernehmen.


Pflegegrad Sachleistung
Pflegegrad 1 0 Euro
Pflegegrad 2 332 Euro
Pflegegrad 3 573 Euro
Pflegegrad 4 765 Euro
Pflegegrad 5 947 Euro

Pflegeberatungseinsatz (§ 37.3 SBG XI)2023-10-02T11:51:48+00:00

Wenn Sie keine Hilfe durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen, sondern die Versorgung Ihrer Angehörigen selbst übernehmen, erhalten Sie von der Pflegekasse ein monatliches Pflegegeld. Hierfür müssen Sie gegenüber der Pflegekasse einen Nachweis über die fachgerechte Pflege erbringen. Diesen Nachweis stellen wir Ihnen gerne in einem dafür vorgesehenen Beratungseinsatz aus. HIER erhalten Sie dazu weitere Informationen und können mit uns einen Termin vereinbaren.

Die Beratungseinsätze müssen bei Pflegegrad 4 und 5 in jedem Quartal stattfinden, bei Pflegegrad 2 und 3 zweimal im Jahr. Bei Pflegegrad 1 kann der Beratungseinsatz freiwillig in Anspruch genommen werden. Diese Beratungsbesuche sind für den Pflegebedürftigen kostenlos. Das PTW Pflegeteam berät Sie und Ihre private Pflegeperson bei allen Fragen rund um die Pflege. Gerne informieren wir Sie dabei auch über Entlastungsangebote für pflegende Angehörige.

Verhinderungspflege – Atempause und Entlastung für Pflegepersonen (§ 39 SGB XI)2023-10-26T12:45:32+00:00

Auch Pflegepersonen benötigen mal eine Atempause oder „Urlaub“ von der Pflege – und sei es auch einfach nur für ein paar Stunden. Hierfür stehen Ihnen, bei bewilligtem Pflege­grad, jährlich bis zu 2.418 Euro zur Verfügung . Das bedeutet, dass wir ca. 35 Stunden pro Jahr für Sie zur Unterstützung zur Verfügung stehen können, ohne dass Sie einen Eigenanteil leisten müssen. Das ist die so genannte „stundenweise Verhinderungspflege“. Wir beraten Sie gern.

Ihre Vorteile:
  • Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht immer zusätzlich zum Pflegegrad.
  • Neben der Verhinderungspflege kann der Pflegedienst in gewohnter Weise die vereinbarten Leistungen weiter erbringen.
  • Sollten Sie Pflegegeld erhalten, bekommen Sie dieses auch weiterhin ausgezahlt.
  • Die Verhinderungspflege lässt viel Gestaltungsraum für die gewünschten Leistungen. Sie kann stundenweise abgerufen oder nur über einen begrenzten Zeitraum mehrmals über das Jahr genutzt werden.
  • Für Sie bleibt alles wie bisher, nur dass sie nun mehr Hilfe oder Freizeit bekommen können
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege:

Um die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der pflegende Angehörige ist gegenüber der Pflegekasse als Pflegeperson gemeldet und vorübergehend nicht in der Lage, die Pflege selbst zu erbringen. Der Grund ist unerheblich.  Es spielt also keine Rolle, ob Sie als pflegender Angehöriger in den Urlaub fahren möchten, krank sind oder einen anderen Grund haben.
  • Die pflegebedürftige Person wird seit mindestens sechs Monaten in der eigenen Häuslichkeit gepflegt, d.h. es muss mindestens 6 Monate ein Pflegegrad vorliegen.
  • Zum Zeitpunkt der Verhinderung muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen.
  • Die entstandenen Kosten für die Verhinderungspflege müssen gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen werden können, z.B. durch Rechnungen.
Wer darf die Verhinderungspflege erbringen?

Sie können frei entscheiden, wen Sie mit der Ausübung der Verhinderungspflege beauftragen. Es müssen keine professionellen Anbieter, wie beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst oder freiberufliche Pflegekräfte sein, die einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse haben.

Die Verhinderungspflege darf auch von Verwandten, Freunden oder Nachbarn erbracht werden.

Dabei ist zu beachten: Wird die Verhinderungspflege von einem Verwandten ausgeübt, der mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, werden nur Aufwendungen bis zur 1,5fachen Höhe des Pflegegeldes erstattet.Sofern Sie genaue Nachweise für die entstandenen Aufwendungen der Ersatz-Pflegeperson erbringen, können die Leistungen auch bis zum Höchstbetrag von 2.1418 € erstattet werden.

Wie und wann beantrage ich die Verhinderungspflege?

Auch wenn es nicht zwingend notwendig ist, empfehlen wir die Verhinderungspflege im Voraus zu beantragen. Auf diese Weise werden Sie rechtzeitig über die Höhe der Leistung und über das korrekte Abrechnungsverfahren informiert, das je nach Krankenkasse variieren kann.

  • Schriftlich: Das Formular dazu stellen die meisten Pflegekassen online zum Download bereit
  • Rechtzeitig vor Abwesenheit (am besten 4 Wochen vorher) – dies ist kein Muss, der Antrag kann in Notfällen auch kurzfristig erfolgen. Wenn man es planen kann, empfehlen wir, den Antrag frühzeitig zu stellen
Was muss ich tun, um das Verhinderungspflegegeld zu erhalten?

Nach Beendigung der Verhinderungspflege Kostennachweis oder Stundennachweise (z.B. Rechnung eines Pflegedienstes, Auflistung der erbrachten Stunden von Angehörigen) bei der Pflegekasse einreichen. Den Kostennachweis entweder zusammen mit entsprechendem Formular der Pflegekasse oder formlos einreichen (am besten vorher bei der Pflegekasse nachfragen, ob formlose Nachweise akzeptiert werden).

In der Regel sind für die Erstattung folgende Angaben notwendig:
  • Zeitraum der Pflege
  • Täglicher Stundenumfang
  • Angabe, ob Ersatzpflegender mit der pflegebedürftigen Person verwandt ist
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45 b SGB XI)2022-02-09T14:04:56+00:00
Dies sind Unterstützungsleistungen, die dem Aufbau und der Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur oder der Entlastung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen dienen. Wir bieten zum Beispiel Beschäftigungsmöglichkeiten an, unterstützen Sie bei Ihren Hobbys, gehen mit Ihnen spazieren oder Einkaufen und Helfen Ihnen bei der Haushaltsführung.  Wir begleiten Sie zu Terminen und unterstützen Sie bei der Erledigung von Schriftverkehr. Manchmal besteht unsere Hilfe auch nicht aus einer Tätigkeit, sondern aus dem einfachen Dasein – für  ein offenes Ohr. Das Angebot pflegerischer Betreuungsmaßnahmen ist vielfältig und orientiert sich immer an Ihren individuellen Bedürfnissen. Die Pflegekassen stellen hierfür 125 EUR im Monat zur Verfügung.
Gerne beraten wir Sie ausführlich zu den vielfältigen Möglichkeiten. Rufen Sie uns an!
Wohnraumanpassung und Umbaumaßnahmen2023-10-30T13:29:59+00:00

Mit zunehmendem Alter werden die körperlichen Beschwerden größer, wodurch der Wohnraum anderen Anforderungen genügen muss, damit pflegebedürftige Menschen möglichst lange in ihrem eigenen Zuhause wohnen können. Ein Einbau einer barrierefreien Dusche oder eines Treppenlifts sind daher häufig notwendig. Pflegebedürftige können dafür einen Zuschuss bei der Pflegekasse in Höhe von 4.000 € beantragen.

Was sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?

Umbaumaßnahmen im Bad und WC

  • Ausbau einer Badewanne und Einbau einer bodengleichen Dusche
  • Höhenanpassung der Toilette
  • Installation von Armaturen mit verlängertem Hebel
  • Verlegen von rutschhemmendem Bodenbelag
  • Badewanneneinstiegshilfen
  • Einbau eines höhenverstellbaren Waschbeckens

Umbaumaßnahmen in der Küche

  • Höhenanpassung der Küchengeräte wie z. B. Herd, Kühlschrank, Spüle
  • unterfahrbare Kücheneinrichtung
  • motorisch betriebene Absenkung von Küchenoberschränken

Umbaumaßnahmen im allgemeinen Wohnraum

  • Verbreiterung von Türen
  • Einbau von Treppenliften
  • Installation von Lichtschaltern, Steckdosen, Heizungsventilen auf Greifhöhe
  • Einbau von Sicherheitstüren für desorientierte Menschen
  • Abbau von Türschwellen innerhalb der Wohnung oder zum Balkon
  • Absenkung des Türspions

Umbaumaßnahmen außerhalb der Wohnung

  • Einbau von festinstallierten Rampen
  • Einbau eines Personenaufzuges
  • Anbringung von Handläufen auf beiden Seiten der Treppe
  • Einbau von Gegensprechanlagen
Antrag, Kosten und Zuschüsse

Generell können die Kosten für eine Wohnraumanpassung stark variieren und sind abhängig von Art und Ausmaß der einzelnen Maßnahmen. Bei Vorliegen eines Pflegegrades übernimmt die Pflegekasse im Einzelfall bis zu 4.000 € pro Maßnahme (Unter „einer“ Maßnahme versteht die Pflegeversicherung alle Maßnahmen, die zum selben Zeitpunkt beantragt werden. Es kann unter Umständen sinnvoll sein, mehrere notwendige Maßnahmen zu getrennten Zeitpunkten durchzuführen, um wiederholt den Zuschuss in Anspruch nehmen zu können). Sollten weitere Umbaumaßnahmen erforderlich sein, kann die Pflegekasse unter Umständen weitere Zuschüsse gewähren.

Bevor Sie mit den Umbaumaßnahmen beginnen, müssen Sie bei der Pflegekasse einen Zuschuss für die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen beantragen. Nur wenn die Maßnahme bewilligt wurde, erhalten Sie später auch die Zuschüsse.

Es genügt dafür ein formloses Schreiben, in dem Sie die notwendigen Umbauarbeiten beschreiben und Ihr Anliegen darlegen. Eine Begründung, warum der Umbau eine Erleichterung darstellt, ist ebenfalls empfehlenswert. Weitere Informationen und erhalten Sie hier.

Gut zu wissen:

Wenn auch der beste Umbau nicht zu mehr Barrierefreiheit im Zuhause führt, kommt eventuell nur ein Umzug in eine barrierefreie Wohnung infrage. Dieser wird von der Pflegeversicherung als Maßnahme der „Wohnraumanpassung für Senioren“ ebenfalls bezuschusst. Auch technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten oder Hausnotrufgeräte können bei der Pflegekasse beantragt werden. Ein Hausnotrufgerät wird von der Pflegekasse anteilig mitfinanziert.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach §40 – Entlastung und Unterstützung für Pflegebedürftige2023-11-09T14:21:01+00:00

Pflegebedürftige Menschen und ihre Pflegepersonen stehen oft vor großen Herausforderungen im Alltag. Neben den körperlichen und emotionalen Belastungen gibt es auch finanzielle Aspekte, die berücksichtigt werden müssen. Zum Glück gibt es in Deutschland gesetzliche Regelungen, die Unterstützung bieten, darunter der §40 SGB XI, der die Versorgung mit “zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln” regelt. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch monatlich in Höhe von bis zu 40 Euro.

Was sind “zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel”?

Desinfektionsmittel für Hände

Mittel zur Händedesinfektion dient dem Selbst- und Fremdschutz vor Keimen und Erregern. Um sich selbst, aber auch Ihren pflegebedürftigen Angehörigen bestmöglich zu schützen, sollten Sie das Mittel regelmäßig und entsprechend der Gebrauchsanweisung nutzen. Wenn Händedesinfektionsmittel richtig angewendet wird, verringert es das Ansteckungsrisiko gegenüber Infektionskrankheiten.

Desinfektionsmittel für Flächen

Mittel für die Flächendesinfektion werden in allen Bereichen angewendet, in denen die Gefahr besteht, dass Flächen mit Krankheitserregern bedeckt sein könnten. Betroffene Bereiche sollten regelmäßig und großflächig mit Flächendesinfektionsmittel behandelt werden, um das Risiko einer Infektion zu minimieren.

Bettschutzeinlagen

Bettschutzeinlagen, auch Bettschutzauflagen oder Bettschutzunterlagen genannt, sollen Körperflüssigkeiten aufnehmen. Sie schützen dadurch nicht nur das Bett und dessen Bezug, sondern ermöglichen dem Pflegebedürftigen zugleich einen höheren Liegekomfort und Trockenheit. Diese Bettschutzauflagen gibt es für den Einmalgebrauch oder aber auch waschbar.

Einmalhandschuhe

Einmalhandschuhe erfüllen zwei wichtige Aufgaben: Zum einen schützen sie Pflegebedürftige vor Keimen und Verunreinigungen, zum anderen schützen sie Pflegepersonen vor ansteckenden Krankheiten. Das macht sie zu unersetzbaren Hilfsmitteln in der Pflege. Es gibt sie in verschiedenen Materialien wie Nitril, Vinyl und Latex, die je nach Hautverträglichkeit verwendet werden. Auch Fingerlinge sind ein anerkanntes Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Wir raten zu Handschuhen für den Pflegealltag.

Mundschutz / medizinische Gesichtsmasken / FFP2 Masken

Ein Mundschutz oder eine FFP2 Maske schützt vor Tröpfchen und Aerosolen, die Krankheitserreger übertragen können. Während der Mundschutz eher die pflegebedürftige Person schützt, dient die FFP2 Maske als Eigenschutz.

Schutzschürzen

Einwegschürzen schützen Pflegepersonen vor Verunreinigungen und Flüssigkeiten. Sie bestehen aus transparentem Kunststoff, sind wasserfest und feuchtigkeitsabweisend. Sie werden nach einmaligem Gebrauch entsorgt.

Einmallätzchen

Einmallätzchen eignen sich ideal zum Schutz der Kleidung pflegebedürftiger Personen während der Nahrungsaufnahme. Dank der weichen Zellstoffaußenlage können diese auch als Serviette für den Mund oder für die Hände nach der Nahrungsaufnahme genutzt werden.

Gut zu wissen:

Wenn Sie selbstständig Pflegehilfsmittel beschaffen möchten, müssen Sie zuerst die Zustimmung der Pflegekasse für die Kostenübernahme einholen. Anschließend leisten Sie die Zahlung im Voraus und erhalten später die Erstattung des Rechnungsbetrags von der Pflegekasse. Vergessen Sie nicht, die Belege sorgfältig aufzubewahren.

Fragen oder Sorgen? 
Wir helfen gerne:

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