Betreuungs- und Entlastungsleistungen – kleine Hilfe, große Wirkung

16. Mai 2025

Ganzheitliche Pflege ist weit mehr als nur Körperpflege oder Medikamentengabe. Auch Geist und Seele brauchen Zuwendung: Ob es das gemeinsame Spazierengehen, ein gutes Gespräch oder einfach jemand ist, der mit anpackt, wenn zu viel liegen geblieben ist. Genau hier setzen Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45 b SGB XI) an. Sie sollen pflegebedürftige Menschen im Alltag begleiten, die Selbstständigkeit fördern und Angehörige entlasten.

Was genau sind Betreuungs- und Entlastungsleistungen?

Die Unterstützungsleistungen dienen dem Aufbau und der Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur oder der Entlastung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen. Wir bieten zum Beispiel Beschäftigungsmöglichkeiten an, unterstützen Sie bei Ihren Hobbys, gehen mit Ihnen spazieren oder Einkaufen und Helfen Ihnen bei der Haushaltsführung.  Wir begleiten Sie zu Terminen und unterstützen Sie bei der Erledigung von Schriftverkehr. Manchmal besteht unsere Hilfe auch nicht aus einer Tätigkeit, sondern aus dem einfachen Dasein – ein offenes Ohr. Das Angebot pflegerischer Betreuungsmaßnahmen ist vielfältig und orientiert sich immer an Ihren individuellen Bedürfnissen.

Wer hat Anspruch – und was wird gezahlt?

Jede pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 1 hat Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist zweckgebunden und kann für anerkannte Betreuungs- und Unterstützungsleistungen verwendet werden – also genau für das, was wir Ihnen anbieten.


Das Gute:


  • Keine Zuzahlung erforderlich, solange der Betrag nicht überschritten wird
  • Unverbrauchte Beträge können angespart und später genutzt werden
  • Die Leistungen entlasten auch Angehörige, die selbst einmal Luft holen möchten

Einfach mal reden – wir beraten Sie gern

Die Möglichkeiten sind vielfältig, und oft sind es gerade die kleinen Dinge, die den größten Unterschied machen. Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gern individuell zu den Unterstützungsleistungen, die Sie oder Ihre Angehörigen in Anspruch nehmen können – ganz ohne Verpflichtung.

von Carsten Hackamp 12. August 2026
Elektrisches Pflegebett, Sauerstoffgerät, Absauggerät oder Wechseldruckmatratze: Viele Hilfsmittel in der häuslichen Pflege benötigen Strom. Was viele nicht wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen können die Stromkosten von der Krankenkasse erstattet werden. In der Pflege zu Hause entstehen oft zusätzliche Kosten, die im Alltag schnell untergehen. Neben Medikamenten, Zuzahlungen oder Pflegehilfsmitteln betrifft das auch den Stromverbrauch medizinischer Hilfsmittel. Gerade Geräte, die täglich oder sogar dauerhaft laufen, können sich auf der Stromrechnung bemerkbar machen. Die gute Nachricht: Wenn ein elektrisches Hilfsmittel medizinisch notwendig ist, ärztlich verordnet und von der Krankenkasse bewilligt wurde, können auch die dafür notwendigen Stromkosten erstattungsfähig sein. Grundlage ist der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V. Dieser umfasst nicht nur das Hilfsmittel selbst, sondern auch notwendige Leistungen, die mit der Nutzung verbunden sind.
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Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis können wichtige Vorteile bringen – etwa bei Mobilität, Steuern, Rundfunkbeitrag oder Begleitperson. Alle Merkzeichen einfach erklärt.
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Der PNOG-Entwurf ersetzt Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Jahresbetrag durch vier Budgets. Was ab 2027 geplant ist – und was Sie jetzt schon tun sollten.
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Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag von 131 Euro in Hamburg: So können Pflegebedürftige Unterstützung im Haushalt und Alltag erhalten.
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Wer Inkontinenzmaterial benötigt, ist oft zunächst verunsichert: Was läuft über die Krankenkasse, was über die Pflegekasse – und wie geht man konkret vor? Tatsächlich muss man hier zwei Bereiche klar voneinander unterscheiden: Zum einen gibt es körpernahe Inkontinenzhilfen , also Produkte, die direkt am Körper getragen werden, etwa Windelhosen, Pants oder Vorlagen . Diese laufen in der Regel über die Krankenkasse und werden per ärztlich rezeptiert (Inkontinenz-Dauerversorgung) . Zum anderen gibt es Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach SGB XI . Dazu gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen oder Bettschutzeinlagen . Diese Produkte laufen über die Pflegekasse und können bei vorhandenem Pflegegrad gesondert beantragt werden.
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Wenn ein Kind dauerhaft auf Unterstützung angewiesen ist, taucht früher oder später die Frage nach dem Pflegegrad auf. Viele Eltern sind dabei verunsichert: Warum wird bei Kindern anders begutachtet als bei Erwachsenen? Und weshalb werden gerade die Kleinsten oft „einen Pflegegrad höher" eingestuft?  In diesem Beitrag erklären wir in Ruhe und gut verständlich, wie die Einstufung bei Kindern funktioniert, was die Sonderregel für Kinder bis 18 Monate bedeutet und worauf Sie als Familie achten sollten.
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Ein Schwerbehindertenausweis kann im Alltag vieles erleichtern. Trotzdem erleben wir in der Beratung immer wieder, dass Betroffene und Angehörige unsicher sind: Wo beantragt man den Schwerbehindertenausweis in Hamburg? Welche Unterlagen werden benötigt? Und was kann man tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?  Die gute Nachricht ist: Der Antrag lässt sich in Hamburg grundsätzlich gut vorbereiten. Wichtig ist vor allem, die eigenen gesundheitlichen Einschränkungen vollständig zu schildern und passende Unterlagen beizufügen.
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Wenn ein Pflegegrad abgelehnt wird oder die Einstufung deutlich zu niedrig ausfällt, ist das für viele Familien erst einmal frustrierend. Oft entsteht das Gefühl, dass der tatsächliche Alltag, die Sorgen und die Belastung nicht richtig gesehen wurden. Gerade Angehörige, die jeden Tag unterstützen, erleben solche Entscheidungen häufig als schwer nachvollziehbar.  Wichtig ist aber: Eine Ablehnung oder eine zu niedrige Einstufung muss nicht einfach hingenommen werden. Es gibt die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und die Situation noch einmal prüfen zu lassen.
von Carsten Hackamp 13. April 2026
Wer ein Kind oder einen Angehörigen mit Schwerbehinderung begleitet, hat im Alltag oft vieles gleichzeitig zu tragen: Organisation, Termine, Sorge, Pflege und Verantwortung.  Umso wichtiger ist es zu wissen, dass es unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerliche Entlastungen geben kann. Dazu gehören zum Beispiel der Behinderten-Pauschbetrag, der Pflege-Pauschbetrag oder Vergünstigungen bei Fahrtkosten und der Kfz-Steuer.
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Wer das eigene Zuhause barriereärmer gestalten möchte, kann seit dem 8. April 2026 wieder von der KfW-Förderung profitieren. Damit steht für bestimmte Umbaumaßnahmen erneut ein Zuschuss von bis zu 6.250 Euro zur Verfügung.  Das ist besonders interessant für Menschen, die ihre Wohnung oder ihr Haus an veränderte gesundheitliche oder altersbedingte Bedürfnisse anpassen möchten. Grundlage dafür ist das KfW-Programm 455-B „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“.
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