Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt: Wie lange wird weitergezahlt?

Carsten Hackamp • 30. August 2026

Ein Krankenhausaufenthalt kommt oft plötzlich. Neben der Sorge um die Gesundheit stellen sich für Angehörige schnell ganz praktische Fragen: Was passiert jetzt mit der Pflege zu Hause? Muss die Pflegekasse informiert werden? Und wird das Pflegegeld weitergezahlt, obwohl die pflegebedürftige Person vorübergehend im Krankenhaus versorgt wird?



Die gute Nachricht: Das Pflegegeld endet nicht sofort mit der Aufnahme ins Krankenhaus. Es wird bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung zunächst weitergezahlt – allerdings nur für einen begrenzten Zeitraum.

Pflegegeld läuft im Krankenhaus zunächst weiter

Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld wird bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung für die ersten acht Wochen weitergezahlt. Das gilt auch bei anteiligem Pflegegeld, wenn also Pflegegeld und Pflegesachleistungen im Rahmen der Kombinationsleistung miteinander kombiniert werden. Grundlage ist § 34 SGB XI.


Das bedeutet: Wer zu Hause Pflegegeld erhält und dann ins Krankenhaus kommt, muss nicht befürchten, dass die Zahlung direkt mit dem ersten Tag im Krankenhaus endet.



Wichtig ist aber: Dauert der stationäre Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen, ruht der Anspruch auf Pflegegeld grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt. Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld dann erst wieder, wenn die häusliche Pflege erneut aufgenommen wird.

Warum wird das Pflegegeld nicht sofort gestrichen?

Pflegegeld ist dafür gedacht, die häusliche Pflege selbst zu organisieren. Häufig übernehmen Angehörige, Freunde oder andere vertraute Personen einen großen Teil dieser Versorgung. Auch wenn die pflegebedürftige Person vorübergehend im Krankenhaus ist, endet die häusliche Pflegesituation meist nicht einfach von heute auf morgen.

Angehörige kümmern sich weiterhin um vieles:


  • sie besuchen die pflegebedürftige Person im Krankenhaus,
  • sie sprechen mit Ärztinnen, Ärzten und dem Sozialdienst,
  • sie organisieren die Entlassung,
  • sie kümmern sich um Hilfsmittel,
  • sie bereiten die Wohnung vor,
  • sie klären, ob ein Pflegedienst, Kurzzeitpflege oder weitere Unterstützung benötigt wird.



Die Weiterzahlung des Pflegegeldes für die ersten acht Wochen berücksichtigt genau diese Übergangsphase.

Muss die Pflegekasse über den Krankenhausaufenthalt informiert werden?

Ja, der Krankenhausaufenthalt sollte der Pflegekasse mitgeteilt werden. Häufig erhält die Pflegekasse zwar auch auf anderem Weg Informationen, trotzdem ist es sinnvoll, selbst aktiv zu informieren.


Am besten teilen Angehörige der Pflegekasse kurz mit:

  • seit wann die pflegebedürftige Person im Krankenhaus ist,
  • in welchem Krankenhaus sie behandelt wird,
  • ob bereits ein voraussichtliches Entlassdatum bekannt ist,
  • ob im Anschluss wieder häusliche Pflege geplant ist,
  • ob eventuell Kurzzeitpflege oder eine Reha notwendig wird.



So lassen sich spätere Missverständnisse oder Rückforderungen vermeiden.

Was passiert nach der Entlassung aus dem Krankenhaus?

Nach der Entlassung lebt der Anspruch auf Pflegegeld wieder auf, wenn die Pflege zu Hause fortgeführt wird. Wichtig ist, der Pflegekasse mitzuteilen, dass die pflegebedürftige Person wieder zu Hause versorgt wird.

Gerade nach einem Krankenhausaufenthalt verändert sich die Pflegesituation häufig. Manche Menschen sind nach der Entlassung deutlich schwächer als vorher. Andere benötigen vorübergehend mehr Unterstützung bei Körperpflege, Mobilität, Medikamenten oder beim Essen und Trinken.


Deshalb sollte nach der Entlassung geprüft werden:

  • Reicht der bisherige Pflegegrad noch aus?
  • Wird ein ambulanter Pflegedienst benötigt?
  • Müssen Pflegehilfsmittel beantragt werden?
  • Ist ein Pflegebett, Rollator oder Toilettenstuhl notwendig?
  • Wird häusliche Krankenpflege durch den Arzt verordnet?
  • Ist die Wohnung noch sicher genug?
  • Kommt vorübergehend Kurzzeitpflege infrage?



Ein Krankenhausaufenthalt ist oft ein guter Zeitpunkt, die gesamte Versorgung noch einmal neu zu betrachten.

Was gilt bei einer Reha?

Auch bei einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme wird Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld für die ersten acht Wochen weitergezahlt. Auch hier gilt: Dauert der Aufenthalt länger, ruht der Anspruch grundsätzlich nach Ablauf dieser Zeit.


Für Angehörige ist wichtig, Krankenhausaufenthalt und Reha nicht getrennt voneinander aus dem Blick zu verlieren. Wenn sich an den Krankenhausaufenthalt unmittelbar eine Reha anschließt, sollte mit der Pflegekasse geklärt werden, wie die Zeiten konkret bewertet werden.

Was ist, wenn nach dem Krankenhaus Kurzzeitpflege nötig wird?

Nicht immer ist eine Rückkehr nach Hause direkt möglich. Manchmal ist die pflegebedürftige Person nach dem Krankenhaus noch zu schwach, die Wohnung ist noch nicht vorbereitet oder die Angehörigen können die Versorgung kurzfristig nicht sicherstellen. In solchen Fällen kann Kurzzeitpflege eine wichtige Übergangslösung sein.


Kurzzeitpflege kann ab Pflegegrad 2 genutzt werden, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist. Das Bundesgesundheitsministerium nennt ausdrücklich auch die Zeit im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt als typischen Anlass für Kurzzeitpflege.



Während der Kurzzeitpflege gelten allerdings andere Regeln als während des Krankenhausaufenthaltes. Ein zuvor bezogenes Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege in der Regel hälftig weitergezahlt.

Was gilt bei Kombinationsleistungen?

Viele Pflegebedürftige erhalten nicht nur Pflegegeld, sondern nutzen zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst. Dann spricht man von Kombinationsleistungen. Der Pflegedienst rechnet seine Einsätze als Pflegesachleistung ab. Ein nicht ausgeschöpfter Anteil wird anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.


Auch dieses anteilige Pflegegeld wird bei einem vollstationären Krankenhausaufenthalt für die ersten acht Wochen weitergezahlt.



Wenn sich nach dem Krankenhaus der Hilfebedarf verändert, sollte geprüft werden, ob die bisherige Aufteilung noch passt. Vielleicht reicht die bisherige Unterstützung nicht mehr aus. Vielleicht muss der Pflegedienst häufiger kommen. Oder es wird zusätzlich Hilfe im Haushalt, Betreuung oder eine Entlastung der Angehörigen benötigt.

Häufige Missverständnisse

Ein häufiger Irrtum ist, dass das Pflegegeld sofort endet, sobald jemand ins Krankenhaus kommt. Das stimmt nicht. Die Zahlung läuft zunächst weiter.


Ein zweites Missverständnis betrifft die Dauer. Früher war häufig von vier Wochen die Rede. Nach aktueller Rechtslage wird Pflegegeld bei vollstationärer Krankenhausbehandlung für die ersten acht Wochen weitergezahlt.



Ebenfalls wichtig: Das Pflegegeld wird nicht deshalb weitergezahlt, weil Angehörige im Krankenhaus pflegen müssen. Im Krankenhaus ist die medizinische und pflegerische Versorgung Aufgabe der Klinik. Die Weiterzahlung dient vielmehr dazu, die bestehende häusliche Pflegesituation während einer vorübergehenden Unterbrechung nicht sofort finanziell zu beenden.

Praktische Checkliste für Angehörige

Wenn eine pflegebedürftige Person ins Krankenhaus kommt, sollten Angehörige möglichst früh folgende Punkte klären:

  • Pflegekasse über den Krankenhausaufenthalt informieren
  • voraussichtliches Entlassdatum erfragen
  • Kontakt zum Sozialdienst des Krankenhauses aufnehmen
  • klären, ob eine Reha geplant ist
  • prüfen, ob Kurzzeitpflege notwendig sein könnte
  • benötigte Hilfsmittel rechtzeitig ansprechen
  • ärztliche Verordnungen für häusliche Krankenpflege klären
  • mit dem Pflegedienst abstimmen, wann die Versorgung wieder aufgenommen wird
  • prüfen, ob der Pflegegrad noch zur neuen Situation passt
  • nach der Entlassung die Pflegekasse über die Rückkehr nach Hause informieren



Wann sollte ein höherer Pflegegrad beantragt werden?

Nach einem Krankenhausaufenthalt kann sich der Unterstützungsbedarf deutlich erhöhen. Wenn die pflegebedürftige Person nach der Entlassung mehr Hilfe benötigt als vorher, kann ein Höherstufungsantrag sinnvoll sein.


Das gilt zum Beispiel, wenn plötzlich Hilfe benötigt wird bei:

  • dem Aufstehen und Gehen,
  • der Körperpflege,
  • dem Toilettengang,
  • dem An- und Auskleiden,
  • dem Essen und Trinken,
  • der Medikamenteneinnahme,
  • der Orientierung im Alltag,
  • der nächtlichen Versorgung.


Wichtig ist: Nicht allein die Diagnose entscheidet über den Pflegegrad, sondern die Frage, wie selbstständig die Person ihren Alltag noch bewältigen kann.


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