PNOG: Was die geplante Reform für die Pflege zuhause bedeuten würde

Carsten Hackamp • 22. Juli 2026

Seit Anfang Juni liegt der Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vor. Er würde die häusliche Pflege grundlegend umbauen: Pflegegeld, Entlastungsbetrag und der Gemeinsame Jahresbetrag verschwinden in ihrer heutigen Form.


Wir ordnen ein, was geplant ist – und was Sie jetzt schon tun können.

Zunächst das Wichtigste: Noch ist nichts beschlossen

Das PNOG ist ein Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums mit Bearbeitungsstand 4. Juni 2026. Er hat das Kabinett bis heute nicht passiert. Ursprünglich war die Kabinettsbefassung für Mai geplant, dann für Juni, dann für Anfang Juli – mehrfach verschoben. Zuletzt standen der 22. und der 29. Juli als mögliche Termine im Raum. Eine Verabschiedung vor der Sommerpause gilt als ausgeschlossen; die erste Lesung im Bundestag wird frühestens im Herbst 2026 erwartet.


Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens durch Bundestag und Bundesrat kann sich an den Inhalten noch einiges ändern. Verbände, Kommunen und mehrere Landesregierungen haben umfangreiche Nachbesserungen gefordert. Alles, was Sie im Folgenden lesen, ist deshalb Planungsstand – keine geltende Rechtslage.

Trotzdem lohnt sich der Blick darauf.


Denn die Richtung ist erkennbar, und einige Weichen werden schon jetzt gestellt.

Der Hintergrund: eine Kasse unter Druck

Die soziale Pflegeversicherung kann ihre laufenden Verpflichtungen derzeit nur mit Darlehen aus dem Bundeshaushalt erfüllen. Für 2027 wird ein Defizit im Milliardenbereich erwartet, mit steigender Tendenz in den Folgejahren. Steigende Pflegekosten, mehr pflegebedürftige Menschen und der demografische Wandel treffen auf eine Einnahmenseite, die nicht mitwächst.



Das PNOG ist die Antwort des Ministeriums darauf. Es ordnet Leistungen neu – und begrenzt sie an mehreren Stellen.

Vier Budgets statt der bisherigen Einzelleistungen

Kern des Entwurfs ist eine neue Systematik. Statt der heutigen Einzelansprüche soll es ab dem 1. Januar 2027 vier Budgets geben: Das Entlastungsbudget tritt an die Stelle von Pflegegeld und selbst organisierter Ersatzpflege. Das Sachleistungsbudget ersetzt die Pflegesachleistungen. Aus dem Entlastungsbetrag von heute 131 Euro monatlich wird das Sozialraumbudget. Und Verhinderungs- sowie Kurzzeitpflege in Akutlagen sollen künftig über ein Überbrückungsbudget laufen.


Das Versprechen lautet: mehr Flexibilität, weniger Bürokratie. Der Haken liegt in einem Wort, das sich durch den gesamten Entwurf zieht – daraus. Die Beträge steigen zwar nominal, aber aus denselben Töpfen sollen künftig Leistungen bezahlt werden, die heute eigenständig finanziert sind.


Entlastungsbudget statt Pflegegeld

Die geplanten Beträge im Vergleich zum heutigen Pflegegeld:

  • Pflegegrad 2 von 347 auf 386 Euro
  • Pflegegrad 3 von 599 auf 638 Euro
  • Pflegegrad 4 von 800 auf 889 Euro
  • Pflegegrad 5 von 990 auf 1.079 Euro


Auf den ersten Blick eine Erhöhung. Allerdings soll aus diesem Budget künftig auch die selbst organisierte Ersatzpflege bestritten werden – also das, wofür heute der separate Gemeinsame Jahresbetrag zur Verfügung steht. Wer eine Nachbarin für ein Wochenende bezahlt, hat entsprechend weniger für den laufenden Monat.


Zusätzlich vorgesehen: Wer erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird, soll in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Budgets erhalten. Diese Zeit soll für Beratung und den Aufbau einer tragfähigen Versorgung genutzt werden. Aus unserer Praxis wissen wir: Gerade die ersten Wochen sind die teuersten und anstrengendsten.


Sachleistungsbudget statt Pflegesachleistung

Auch hier sind höhere Beträge vorgesehen:

  • Pflegegrad 2 statt 796 künftig 889 Euro
  • Pflegegrad 3 statt 1.497 künftig 1.590 Euro
  • Pflegegrad 4 statt 1.859 künftig 2.089 Euro
  • Pflegegrad 5 statt 2.299 künftig 2.529 Euro


Dasselbe Prinzip: Die Beträge steigen, aber die professionelle Ersatzpflege – etwa wenn die pflegende Angehörige in den Urlaub fährt – soll künftig ebenfalls hieraus finanziert werden. Wer das Budget für Ersatzpflege einsetzt, hat weniger für die reguläre ambulante Versorgung.


Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag

Statt einheitlich 131 Euro monatlich sollen Pflegebedürftige ab 25 Jahren mit Pflegegrad 2 bis 5 künftig 175 Euro erhalten, jüngere Pflegebedürftige unter 25 Jahren sogar 300 Euro. Für Pflegegrad 1 entfällt die Leistung ersatzlos.


Das Sozialraumbudget soll ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendbar sein, einschließlich anerkannter Nachbarschaftshilfe. Nicht mehr dafür nutzbar wären nach aktuellem Stand Tages- und Nachtpflege sowie anteilig die ambulante Pflege.


Besonders relevant: Beim heutigen Entlastungsbetrag können nicht genutzte Beträge ins nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden. Beim Sozialraumbudget ist das bislang nicht vorgesehen. Was in einem Monat nicht abgerufen wird, wäre weg.


Überbrückungsbudget statt Gemeinsamem Jahresbetrag

Hier fällt die Bilanz am deutlichsten aus:

Statt der heutigen 3.539 Euro Gemeinsamer Jahresbetrag wären für die Pflegegrade 2 und 3 nur noch 1.855 Euro pro Jahr vorgesehen – ein Minus von 1.684 Euro. Für die Pflegegrade 4 und 5 sind 2.285 Euro geplant, also 1.254 Euro weniger als bisher.


Der eigenständige Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege würde entfallen. Stattdessen soll das Überbrückungsbudget pflegerische Akutsituationen abdecken – etwa wenn die häusliche Versorgung plötzlich nicht mehr sichergestellt ist oder nach einem Klinikaufenthalt Kurzzeitpflege nötig wird. Alles andere verteilt sich auf die drei übrigen Budgets.


Für Menschen, die den Gemeinsamen Jahresbetrag heute ausschöpfen, wäre das eine spürbare Einschränkung.

Höhere Schwellenwerte bei den Pflegegraden

Der Entwurf sieht vor, die Punkteschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 anzuheben. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder Medicproof werden Punkte für den Grad der Selbständigkeit vergeben; die Schwellenwerte legen fest, ab welcher Punktzahl welcher Pflegegrad erreicht wird.



Werden diese Schwellen erhöht, brauchen Antragsteller künftig mehr Punkte für denselben Pflegegrad. Betroffen wären sowohl Erstanträge als auch Höherstufungen.

Was sich für pflegende Angehörige ändern würde

Rentenansprüche

Die Pflegeversicherung zahlt heute Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Menschen, die einen Angehörigen pflegen. Diese Beiträge sollen reduziert werden – neu erworbene Anwartschaften würden nach dem Entwurf um rund 30 Prozent geringer ausfallen. Bereits erworbene Ansprüche bleiben unangetastet. Betroffen wären vor allem diejenigen, die für die Pflege ihre Arbeitszeit reduzieren oder ganz aussteigen.


Flexirente

Bislang können Pflegepersonen auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze über eine Teilrente weitere Rentenansprüche aus der Pflegetätigkeit aufbauen. Diese Möglichkeit soll ab 2027 entfallen.


Pflegebegleitung

Neu eingeführt werden soll eine Pflegebegleitung, die bei der Organisation der Pflege, bei Anträgen, bei der Vermittlung von Entlastungsangeboten und in Krisensituationen unterstützt. Sie ist allerdings erst für 2028 vorgesehen – also ein Jahr nach den Leistungskürzungen.

Pflegegrad 1: der größte Verlierer

Nach den aktuellen Plänen entfällt für Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, ohne dass ein Anspruch auf das Sozialraumbudget entsteht. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wären nicht mehr als eigene Leistung vorgesehen.



Erhalten bleiben sollen der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, technische Pflegehilfsmittel sowie Pflegekurse. An die Stelle der Geldleistung tritt der Schwerpunkt auf Beratung und die künftige Pflegebegleitung.

Höhere Eigenanteile im Pflegeheim

Die Leistungszuschläge, mit denen die Pflegeversicherung den pflegebedingten Eigenanteil im Heim mit zunehmender Verweildauer abfedert, sollen später greifen.


Der Zuschlag von 15 Prozent gälte künftig nicht mehr nur für die ersten zwölf, sondern für die ersten 18 Monate. Die Stufe von 30 Prozent folgte erst ab dem 19. statt ab dem 13. Monat und liefe bis zum 36. Monat. Die 50 Prozent würden vom 37. bis zum 54. Monat gelten statt bisher vom 25. bis zum 36.


Und der höchste Zuschlag von 75 Prozent käme erst ab dem 55. Monat zum Tragen – heute ist er bereits ab dem 37. Monat erreicht.

Im Ergebnis würden Heimbewohner deutlich länger einen höheren Eigenanteil selbst tragen.

Ein Lichtblick: jährliche Dynamisierung

Ab 2028 sollen die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung jährlich an die Inflation angepasst werden. Das wäre ein echter Fortschritt gegenüber den bisherigen, unregelmäßigen Erhöhungen – vorausgesetzt, die Anpassung bleibt im Gesetz.

Was Sie jetzt tun können

1. Pflegegrad prüfen – jetzt, nicht 2027

Wenn sich der Unterstützungsbedarf verschlechtert hat, sollten Sie eine Höherstufung nicht aufschieben. Sollten die Schwellenwerte tatsächlich steigen, gelten für Anträge, die noch nach heutigem Recht begutachtet werden, die bisherigen Maßstäbe. Auch ein Erstantrag bei bislang unversorgtem Bedarf sollte nicht liegen bleiben.


2. Das laufende Budget 2026 ausschöpfen

Der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro steht Ihnen in diesem Jahr in voller Höhe zu und verfällt am 31. Dezember. Wer ihn ungenutzt lässt, verschenkt Entlastung, die es in dieser Form womöglich nicht mehr geben wird.


3. Ruhe bewahren

Der Entwurf ist noch nicht beschlossen, und der politische Widerstand ist erheblich. Panikentscheidungen – etwa ein überstürzter Heimeinzug oder die Kündigung eines Pflegevertrags – sind auf Basis eines Referentenentwurfs nicht angezeigt.


Unsere Einschätzung

Die neue Systematik ist nicht per se schlecht. Vier klar abgegrenzte Budgets sind für viele Familien nachvollziehbarer als das heutige Nebeneinander von Pflegegeld, Sachleistung, Kombinationsleistung, Entlastungsbetrag und Jahresbetrag. Und die jährliche Dynamisierung ist überfällig.


Nur: Neuordnung ist nicht dasselbe wie Verbesserung. Wenn aus vier Töpfen bezahlt werden muss, was heute aus sechs kommt, und drei der vier Töpfe kleiner sind als die Summe dessen, was sie ersetzen, dann ist das eine Sparmaßnahme mit neuem Etikett. Besonders kritisch sehen wir die Kürzung bei den Rentenansprüchen pflegender Angehöriger und den Wegfall der Leistungen für Pflegegrad 1 – also genau bei den Gruppen, die den Verbleib in der eigenen Wohnung überhaupt erst möglich machen.



Wir verfolgen das Verfahren aufmerksam und informieren Sie, sobald sich der Stand ändert.

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