So funktioniert der 40% Umwandlungsanspruch

28. September 2026

Bis zu 40 % der Pflegesachleistung für Alltagshilfe nutzen – so funktioniert der Umwandlungsanspruch

Viele Familien, die einen Angehörigen zu Hause pflegen, erhalten Pflegegeld und organisieren die Versorgung selbst. Einen Pflegedienst brauchen sie nicht. Was ihnen aber oft fehlt, ist Unterstützung


im Alltag: jemand, der stundenweise betreut, beim Haushalt hilft oder das pflegebedürftige Kind begleitet, damit die Eltern einmal durchatmen können. Genau dafür gibt es eine Regelung, die in der Beratung immer wieder für Überraschung sorgt: den sogenannten Umwandlungsanspruch.

Was ist der Umwandlungsanspruch?

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen. Das ist ein monatliches Budget, das eigentlich für die Einsätze eines Pflegedienstes gedacht ist. Wer dieses Budget nicht oder nicht vollständig nutzt, kann bis zu 40 Prozent davon für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Geregelt ist das in § 45a Absatz 4 SGB XI.



Der Umwandlungsanspruch steht nicht nur Menschen offen, die bereits einen Pflegedienst haben. Auch wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, kann ihn nutzen. Gerade für diese Familien ist er besonders interessant, denn ihr Sachleistungsbudget ist noch vollständig frei..

Wie viel steht zur Verfügung?

Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.


Im Pflegegrad 2 beträgt das Sachleistungsbudget 796 Euro im Monat, davon können bis zu 318,40 Euro umgewandelt werden.

Im Pflegegrad 3 sind es 1.497 Euro, der Umwandlungsbetrag liegt also bei bis zu 598,80 Euro.

Im Pflegegrad 4 stehen 1.859 Euro zur Verfügung, umwandelbar sind bis zu 743,60 Euro.

Im Pflegegrad 5 sind es 2.299 Euro, von denen bis zu 919,60 Euro für Alltagsunterstützung genutzt werden können..

Der wichtige Haken: Das Pflegegeld sinkt

Der Umwandlungsanspruch ist kein zusätzliches Geld obendrauf. Der umgewandelte Betrag zählt so, als hätte man in dieser Höhe Pflegesachleistungen genutzt. Die Pflegekasse rechnet dann nach den Regeln der sogenannten Kombinationsleistung: Um den Prozentsatz, der vom Sachleistungsbudget verbraucht wurde, verringert sich das Pflegegeld.


Ein einfaches Beispiel: Ein Kind hat Pflegegrad 3. Die Familie erhält 599 Euro Pflegegeld und hat keinen Pflegedienst. Das Sachleistungsbudget von 1.497 Euro ist also vollständig frei. Die Eltern nutzen nun einen anerkannten Betreuungsdienst, der im Monat 299,40 Euro kostet. Das sind genau 20 Prozent des Sachleistungsbudgets. Die Pflegekasse erstattet die 299,40 Euro, und das Pflegegeld sinkt ebenfalls um 20 Prozent, also auf 479,20 Euro. Die Familie hat damit in diesem Monat insgesamt rund 780 Euro zur Verfügung, rund 180 Euro mehr als mit dem Pflegegeld allein.


Noch günstiger wird es, wenn der Entlastungsbetrag mit ins Spiel kommt. Angenommen, die Betreuung kostet 400 Euro im Monat. Dann deckt der Entlastungsbetrag zunächst 131 Euro ab, ohne das Pflegegeld zu berühren. Nur die verbleibenden 269 Euro laufen über den Umwandlungsanspruch. Das entspricht knapp 18 Prozent des Sachleistungsbudgets, das Pflegegeld sinkt also nur um rund 108 Euro auf etwa 491 Euro. Die Familie erhält 400 Euro Entlastung im Alltag und behält trotzdem den größten Teil des Pflegegeldes.



Wer den Umwandlungsanspruch voll ausschöpft, behält im Pflegegrad 3 noch 60 Prozent des Pflegegeldes, also 359,40 Euro. Dafür stehen fast 600 Euro für Unterstützungsangebote zur Verfügung. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, wie dringend die Familie Entlastung braucht und wofür das Pflegegeld bisher verwendet wird.

Welche Angebote kommen infrage?

Der Umwandlungsanspruch gilt nur für Angebote, die nach Landesrecht als Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkannt sind. Dazu zählen etwa stundenweise Betreuung, Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe oder familienentlastende Dienste für Kinder mit Behinderung. Ist ein Anbieter nicht anerkannt, erstattet die Pflegekasse die Rechnung nicht, auch wenn die Hilfe noch so gut war. Die Pflege durch einen Pflegedienst fällt nicht unter den Umwandlungsanspruch, denn dafür ist das Sachleistungsbudget ohnehin vorgesehen..

Wie läuft die Abrechnung?

Ein gesonderter Antrag im Voraus ist nicht nötig. Die Familie nimmt die Leistung in Anspruch und reicht die Rechnung bei der Pflegekasse ein, oder der Anbieter rechnet direkt ab. Ausgezahlt wird dabei kein Pauschalbetrag, sondern erstattet werden die tatsächlich nachgewiesenen Kosten.


Da das Pflegegeld monatlich im Voraus überwiesen wird, die Erstattung aber erst nachträglich erfolgt, verrechnet die Pflegekasse das zu viel gezahlte Pflegegeld mit der Erstattung. Das ist kein Fehler, sondern das übliche Verfahren. Vor der Einreichung sollte geklärt werden, über welchen Leistungsanspruch die Rechnung abgerechnet werden soll, also über den Entlastungsbetrag oder den Umwandlungsanspruch.



In Monaten, in denen keine Unterstützungsangebote genutzt werden, erhält die Familie ganz normal das volle Pflegegeld..

Der Entlastungsbetrag bleibt bestehen

Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat steht unabhängig vom Umwandlungsanspruch zur Verfügung und wird nicht angerechnet. Da er das Pflegegeld nicht mindert, ist es in aller Regel sinnvoll, ihn zuerst auszuschöpfen und den Umwandlungsanspruch erst für darüber hinausgehende Kosten zu nutzen.


Der Umwandlungsanspruch ist ein wertvolles Werkzeug für Familien, die zu Hause pflegen und dabei an ihre Grenzen kommen. Er verwandelt ein Budget, das sonst ungenutzt bliebe, in echte Entlastung im Alltag. Man muss nur wissen, wie er funktioniert und dass das Pflegegeld dafür ein Stück kleiner wird.

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