Vorsorgevollmacht: Wer entscheidet, wenn ich es nicht mehr kann?

Viele Menschen gehen davon aus, dass Ehepartner oder Kinder im Ernstfall einfach entscheiden dürfen. Das stimmt so nicht.
Wir erklären, was Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung regeln und worauf es bei jedem Dokument ankommt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Stand von Oktober 2026 wieder.
Wenn plötzlich jemand entscheiden muss
„Wenn meinem Mann etwas passiert, regele ich das eben.“ Diesen Satz hören wir in der Pflegeberatung oft. Er klingt selbstverständlich, trifft aber nicht zu. Ohne Vollmacht haben Angehörige keine automatische Befugnis, für einen anderen Erwachsenen zu entscheiden. Das gilt für die eigenen Kinder ebenso wie für Geschwister.
Kann jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, prüft das Betreuungsgericht, ob eine rechtliche Betreuung nötig ist. Eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer ist eine vom Gericht eingesetzte Person, die in festgelegten Bereichen für den Betroffenen handelt. Das lässt sich vermeiden, wenn man vorher selbst bestimmt, wer diese Aufgabe übernehmen soll. Eine wirksame Vorsorgevollmacht hat Vorrang vor einer gerichtlichen Betreuung.
Für Ehepaare gibt es seit 2023 eine eng begrenzte Ausnahme. Darauf gehen wir weiter unten ein.
Drei Dokumente, drei Fragen
Vorsorge ist der Oberbegriff für alles, was Sie heute für den Fall festlegen, dass Sie Ihre Angelegenheiten später nicht mehr selbst regeln können. Dazu gehören drei Dokumente, die sich leicht verwechseln lassen.
Jedes beantwortet eine eigene Frage.
- Die Vorsorgevollmacht beantwortet die Frage: Wer handelt für mich?
- Die Patientenverfügung beantwortet die Frage: Was soll medizinisch geschehen?
- Die Betreuungsverfügung sagt dem Gericht: Wen soll es einsetzen, falls doch eine Betreuung nötig wird?
Die Vorsorgevollmacht: Wer handelt für mich?
Mit einer Vorsorgevollmacht benennen Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen, die Sie rechtlich vertreten dürfen. Diese Personen heißen Bevollmächtigte. Die Vollmacht kann viele Lebensbereiche umfassen: Gesundheit und Pflege, die Frage, wo Sie wohnen, Behörden und Versicherungen wie die Pflegekasse und Ihre Finanzen.
Was ausdrücklich drinstehen muss
Für besonders tiefgreifende Entscheidungen verlangt das Gesetz mehr als eine allgemeine Vollmacht. Sie muss schriftlich vorliegen und diese Entscheidungen ausdrücklich nennen. Das betrifft die Einwilligung in ärztliche Eingriffe, bei denen Lebensgefahr oder ein schwerer, länger dauernder Gesundheitsschaden droht. Es betrifft auch den Verzicht auf solche Behandlungen, etwa auf lebenserhaltende Maßnahmen. Dazu kommen eine Unterbringung, die mit Freiheitsentzug verbunden ist, freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter oder Fixierungen und ärztliche Zwangsmaßnahmen.
Fehlen diese Punkte, darf die bevollmächtigte Person in genau diesen Fragen nicht entscheiden, auch wenn sie sonst alles regeln darf.
Manchmal reicht selbst eine gut formulierte Vollmacht nicht aus. Eine Unterbringung mit Freiheitsentzug braucht zusätzlich die Zustimmung des Betreuungsgerichts. Das gilt auch für Bettgitter, Gurte oder ruhigstellende Medikamente, die in einem Krankenhaus oder Heim über längere Zeit oder regelmäßig eingesetzt werden sollen.
Bei gefährlichen ärztlichen Maßnahmen und beim Verzicht auf eine lebenserhaltende Behandlung muss das Gericht nur dann zustimmen, wenn Ärztin oder Arzt und Vertrauensperson sich nicht einig sind, ob die Entscheidung dem Willen des Patienten entspricht.
Ab wann die Vollmacht gilt
Viele möchten hineinschreiben, dass die Vollmacht erst gilt, wenn sie selbst nicht mehr entscheiden können. Das ist gut gemeint, führt aber im Alltag zu Verzögerungen. Jede Bank und jede Behörde müsste dann prüfen, ob dieser Fall eingetreten ist, meist anhand eines ärztlichen Attests. Eine Vorsorgevollmacht wird deshalb in der Regel mit der Unterschrift wirksam.
Wann die Vertrauensperson sie tatsächlich nutzen soll, regeln Sie in einer gesonderten Absprache mit ihr. Nach außen bleibt die Vollmacht damit eindeutig. Hält sich die bevollmächtigte Person nicht an die Absprache, haftet sie Ihnen oder Ihren Erben gegenüber.
Mit dem Tod endet eine Vollmacht, wenn darin nichts anderes steht. Der Zusatz „über den Tod hinaus“ ist sinnvoll. Dann kann die Vertrauensperson weiter handeln, bis die Erben etwas anderes bestimmen.
Wer die Vertrauensperson kontrolliert
In der Regel niemand. Die Entscheidungen der bevollmächtigten Person werden meist nicht überprüft. Nur wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt, dass sie nicht im Sinne des Vollmachtgebers handelt, und dieser seine Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen kann, setzt das Betreuungsgericht eine Kontrollbetreuung ein.
Das ist eine Betreuerin oder ein Betreuer, die oder der die Arbeit der bevollmächtigten Person überwacht. Umso wichtiger ist die Frage, wem Sie diese Vollmacht anvertrauen.
Generalvollmacht und Bankvollmacht
Manche Familien haben bereits eine Generalvollmacht. Sie ist sehr weit gefasst, nennt die einzelnen Bereiche aber oft nicht ausdrücklich. Für die schwerwiegenden medizinischen Entscheidungen und für freiheitsentziehende Maßnahmen reicht sie dann nicht. Entscheidend ist also nicht, wie das Dokument heißt, sondern ob diese Punkte darin stehen.
Beim Geld gibt es eine praktische Hürde. Viele Banken akzeptieren allgemeine Musterformulare nicht. Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb, frühzeitig mit der eigenen Bank zu klären, ob eine gesonderte Bankvollmacht nötig ist. Dann können Miete und Rechnungen im Ernstfall ohne Verzögerung weiter bezahlt werden..
Die Betreuungsverfügung: Wen soll das Gericht einsetzen?
Nicht jeder hat eine Person, der er eine so umfassende Vollmacht anvertrauen möchte. Manche wünschen sich auch bewusst, dass ein Gericht die Vertretung kontrolliert. Für diese Fälle ist die Betreuungsverfügung gedacht.
Darin legen Sie fest, wen das Betreuungsgericht als Betreuerin oder Betreuer einsetzen soll und wen auf keinen Fall. Sie können außerdem Wünsche festhalten, etwa dass Sie so lange wie möglich zu Hause leben möchten, oder Vorgaben zu Gesundheit, Wohnung und Finanzen machen.
An Ihren Wunsch zur Person ist das Gericht gebunden, sofern diese geeignet und bereit ist und die Entscheidung Ihrem Wohl nicht schadet. Das gerichtliche Verfahren selbst bleibt aber bestehen. Die Betreuungsverfügung ersetzt es nicht, sie bestimmt nur mit, wie es ausgeht. Anders als eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter steht eine Betreuerin oder ein Betreuer unter gerichtlicher Kontrolle.
Was bei einer Demenz wichtig ist
Wer eine Vorsorgevollmacht unterschreibt, muss in diesem Moment geschäftsfähig sein. Das heißt, er muss verstehen können, was er rechtlich erklärt. Eine Demenzdiagnose schließt das nicht automatisch aus. Mit fortschreitender Erkrankung kann diese Fähigkeit aber verloren gehen. Für die Betreuungsverfügung ist die Hürde niedriger: Geschäftsfähigkeit ist dafür nicht erforderlich.
Das spricht dafür, früh über Vorsorge zu sprechen. Nach einer Diagnose gerät eine Familie sonst leicht unter Zeitdruck, und das belastet zusätzlich.
Die Patientenverfügung: Was soll medizinisch geschehen?
In einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen Sie in bestimmten Situationen möchten oder ablehnen, falls Sie es selbst nicht mehr sagen können. Erstellen kann sie jeder Volljährige, der einwilligungsfähig ist, also Bedeutung und Folgen einer Behandlung verstehen kann. Sie muss schriftlich vorliegen und unterschrieben sein. Ein Notar ist dafür nicht nötig.
Warum ein einzelner Satz nicht reicht
Viele denken, ein Satz wie „Ich möchte keine lebensverlängernden Maßnahmen“ genüge. Der Bundesgerichtshof hat 2016 entschieden, dass eine solche Formulierung für sich genommen nicht konkret genug ist. Eine Patientenverfügung sollte beschreiben, in welchen Situationen sie gelten soll und welche Maßnahmen Sie dann wünschen oder ablehnen, zum Beispiel künstliche Ernährung oder künstliche Beatmung.
Ein Gespräch mit der Hausärztin oder dem Hausarzt kann beim Formulieren helfen.
Aktuell halten
Eine Patientenverfügung gilt ohne zeitliche Begrenzung. Sie lässt sich jederzeit formlos widerrufen, auch mündlich. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, sie etwa alle drei Jahre durchzulesen und zu prüfen, ob sie noch zu Ihren Wünschen passt. Eine erneute Unterschrift mit aktuellem Datum zeigt, dass Sie weiterhin dazu stehen.
Wichtig ist außerdem: Eine Patientenverfügung allein liegt im Zweifel in der Schublade. Erst mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung gibt es eine Person, die Ihre Wünsche gegenüber Ärzten und Klinik vertritt.
Das Notvertretungsrecht für Ehepaare
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es das Notvertretungsrecht für Ehegatten. Es gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Kann ein Partner wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Gesundheitsangelegenheiten nicht selbst regeln, darf der andere ihn vorübergehend vertreten.
Das Recht betrifft ausschließlich die Gesundheitssorge. Der vertretende Partner darf in Untersuchungen und Behandlungen einwilligen oder sie ablehnen und sich ärztlich aufklären lassen. Er darf Behandlungs- und Krankenhausverträge abschließen, ebenso Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und Pflege. Außerdem darf er Ansprüche geltend machen, die wegen der Erkrankung entstehen, etwa gegenüber der Krankenkasse.
Bankgeschäfte und Wohnungsangelegenheiten sind nicht erfasst. Das Notvertretungsrecht gilt höchstens sechs Monate und lässt sich nicht verlängern. Die Ärztin oder der Arzt muss schriftlich bestätigen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Besteht danach weiter Bedarf, ist eine rechtliche Betreuung nötig.
Ausgeschlossen ist die Notvertretung, wenn die Partner getrennt leben, wenn bekannt ist, dass der Betroffene sie ablehnt, oder wenn bereits eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuung für diesen Bereich besteht. Für Paare ohne Trauschein gilt sie nicht, ebenso wenig zwischen Kindern und Eltern oder zwischen Geschwistern. Wer nicht möchte, dass der Ehepartner ihn vertritt, kann widersprechen und den Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen.
Das Notvertretungsrecht ist also eine Überbrückung für den akuten Notfall. Eine Vorsorgevollmacht ersetzt es nicht..
Beglaubigen, beurkunden, zum Notar?
In den meisten Fällen ist ein Notar nicht nötig. Eine Vorsorgevollmacht sollte schriftlich verfasst und unterschrieben sein, ob handschriftlich, am Computer oder auf einem Formular. Eine Beglaubigung oder Beurkundung ist nicht zwingend vorgeschrieben, erleichtert aber vieles, weil Banken und Behörden beglaubigte Vollmachten eher anerkennen.
Der Unterschied
Bei der Beglaubigung wird nur bestätigt, dass die Unterschrift echt ist. Der Inhalt wird nicht geprüft. Das übernimmt ein Notar oder die Betreuungsbehörde. Dort kostet die Beglaubigung nach Bundesrecht 10 Euro. In Hamburg ist sie bei der Beratungsstelle für rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht nach Angaben der Stadt kostenlos.
Die Betreuungsbehörde darf allerdings nur Vollmachten beglaubigen, die eine Betreuung vermeiden sollen. Außerdem endet die Wirkung ihrer Beglaubigung mit dem Tod des Vollmachtgebers. Soll die Vertrauensperson auch danach noch handeln können, etwa gegenüber dem Grundbuchamt, führt der Weg zum Notar.
Bei der Beurkundung setzt der Notar die Vollmacht gemeinsam mit Ihnen auf, berät Sie und prüft Ihre Geschäftsfähigkeit. Das ist ratsam bei Immobilien, bei größerem Vermögen und wenn später Zweifel an der Geschäftsfähigkeit aufkommen könnten.
Wann eine bestimmte Form vorgeschrieben ist
Soll die Vollmacht für Grundstücksgeschäfte gelten, etwa den Verkauf einer Immobilie, muss sie mindestens beglaubigt sein. Das gilt auch, wenn die Vertrauensperson eine Erbschaft ausschlagen soll. Soll sie Darlehensverträge abschließen können, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Aufbewahren und auffindbar machen
Eine Vorsorgevollmacht wirkt nur, wenn die Vertrauensperson im Ernstfall das Original vorlegen kann. Ein Vorsorgeordner zu Hause ist ein guter Ort, solange die Familie weiß, wo er steht. Sie können das Original auch direkt der Vertrauensperson geben. Eine kleine Hinweiskarte im Portemonnaie hilft im Notfall, schnell die richtigen Menschen zu erreichen.
Das Zentrale Vorsorgeregister
Das Zentrale Vorsorgeregister wird von der Bundesnotarkammer geführt. Dort lassen sich Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung eintragen, ebenso ein Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht. Betreuungsgerichte können dort nachsehen, ob es solche Dokumente gibt und wer die Vertrauensperson ist. Ärztinnen und Ärzte dürfen das Register abfragen, wenn eine dringende Behandlung ansteht.
Eintragen lassen können Sie sich selbst, online oder per Post. Die Gebühr wird einmalig fällig und liegt je nach Weg, Zahlungsart und Zahl der Vertrauenspersonen bei rund 20 bis 30 Euro. Spätere Änderungen und Widerrufe sind kostenlos.
Neu seit Oktober 2026
Seit dem 1. Oktober 2026 kann auf Wunsch auch der Inhalt eines Vorsorgedokuments als elektronische Abschrift im Register hinterlegt werden. Ärzte und Betreuungsgerichte können ihn dann im Notfall direkt lesen. Hochladen dürfen das nur bestimmte Stellen: Notare, Rechtsanwaltskanzleien, Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine. Privatpersonen können es nicht selbst. Das Original ersetzt die Abschrift nicht.
Wenn sich etwas ändert
Möchten Sie Ihre Vollmacht ändern, sollten Sie ausgehändigte Originale zurückfordern, alte Fassungen vernichten und den Eintrag im Register anpassen lassen. Sonst gilt im Zweifel die alte Fassung weiter.
Der Weg zur Vollmacht
Niemand muss die Dokumente selbst formulieren. Das Bundesjustizministerium stellt kostenlose Vorlagen bereit.
Die Verbraucherzentralen bieten mit „Selbstbestimmt“ ein kostenloses Online-Werkzeug, mit dem sich die Dokumente Schritt für Schritt erstellen lassen. Wer lieber ein gedrucktes Set mit Erklärungen und Formularen nutzt, findet es zum Beispiel bei der Stiftung Warentest.
Wer persönlich sprechen möchte, kann sich in Hamburg an die Beratungsstelle für rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht des Bezirksamts Altona am Winterhuder Weg wenden. Die Beratung dort ist kostenlos und findet nach Terminvereinbarung statt.
Welche Dokumente zu einem Menschen passen und wie sie formuliert sein sollten, hängt immer von seiner Lebenssituation ab.
Eines gilt aber für alle: Über Vorsorge spricht niemand gern, doch sie nimmt vor allem den Angehörigen viel Last ab.
Wer früh vorsorgt, behält die Wahl, solange er noch alles selbst überblickt, und entscheidet selbst, statt später entschieden zu bekommen.












