Strom zahlt die Kasse: So erhalten Sie Stromkosten für Hilfsmittel zurück

Elektrisches Pflegebett, Sauerstoffgerät, Absauggerät oder Wechseldruckmatratze: Viele Hilfsmittel in der häuslichen Pflege benötigen Strom. Was viele nicht wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen können die Stromkosten von der Krankenkasse erstattet werden.
In der Pflege zu Hause entstehen oft zusätzliche Kosten, die im Alltag schnell untergehen. Neben Medikamenten, Zuzahlungen oder Pflegehilfsmitteln betrifft das auch den Stromverbrauch medizinischer Hilfsmittel. Gerade Geräte, die täglich oder sogar dauerhaft laufen, können sich auf der Stromrechnung bemerkbar machen.
Die gute Nachricht: Wenn ein elektrisches Hilfsmittel medizinisch notwendig ist, ärztlich verordnet und von der Krankenkasse bewilligt wurde, können auch die dafür notwendigen Stromkosten erstattungsfähig sein. Grundlage ist der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V. Dieser umfasst nicht nur das Hilfsmittel selbst, sondern auch notwendige Leistungen, die mit der Nutzung verbunden sind.
Für welche Hilfsmittel kommt eine Erstattung infrage?
Eine Erstattung kann zum Beispiel bei folgenden elektrischen Hilfsmitteln möglich sein:
- elektrisches Pflegebett
- Wechseldruckmatratze
- Sauerstoffkonzentrator
- Beatmungsgerät
- CPAP- oder BiPAP-Gerät
- Absauggerät
- Inhalationsgerät
- Elektrorollstuhl oder Ladegerät für einen E-Rollstuhl
Entscheidend ist nicht der Pflegegrad, sondern ob das Hilfsmittel medizinisch notwendig, verordnet und durch die Krankenkasse genehmigt wurde. Bei selbst gekauften Geräten ohne Verordnung besteht in der Regel kein Anspruch auf Erstattung.
Wichtig: Der Antrag läuft über die Krankenkasse
Die Stromkostenerstattung ist in der Regel eine Leistung der Krankenversicherung, nicht der Pflegeversicherung. Deshalb sollte der Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden, die das elektrische Hilfsmittel bewilligt hat.
Die Krankenkassen gehen dabei unterschiedlich vor. Manche erstatten pauschale Beträge, andere möchten eine Berechnung oder Nachweise zum tatsächlichen Verbrauch sehen. Häufig erfolgt die Erstattung rückwirkend, teilweise auch für längere Zeiträume. Einige Krankenkassen nennen hierfür einen Zeitraum von bis zu vier Jahren.
So lässt sich der Stromverbrauch berechnen
Für die Berechnung braucht man meistens drei Angaben:
- die Leistung des Geräts in Watt
- die tägliche Nutzungsdauer
- den aktuellen Strompreis pro Kilowattstunde
Die Formel lautet:
Wattzahl × Nutzungsdauer pro Tag × 365 Tage ÷ 1.000 × Strompreis pro kWh
Ein Beispiel:
Ein elektrisches Pflegebett benötigt beim Verstellen etwa 200 Watt und wird durchschnittlich 30 Minuten täglich genutzt.
200 Watt × 0,5 Stunden = 100 Wattstunden pro Tag
100 Wattstunden = 0,1 Kilowattstunden pro Tag
0,1 kWh × 365 Tage = 36,5 kWh pro Jahr
Bei 0,40 Euro pro kWh wären das
14,60 Euro pro Jahr.
Bei dauerhaft laufenden Geräten, zum Beispiel Sauerstoffkonzentratoren oder Beatmungsgeräten, können die Beträge deutlich höher ausfallen.
Welche Unterlagen sind sinnvoll?
Für den Antrag sollten Pflegebedürftige oder Angehörige möglichst folgende Unterlagen bereithalten:
- Name des Hilfsmittels
- Bewilligung der Krankenkasse oder Hilfsmittelnummer
- ärztliche Verordnung, falls vorhanden
- Angabe zur täglichen Nutzungsdauer
- Stromverbrauch laut Herstellerangabe oder Typenschild
- aktuelle Stromrechnung mit Preis pro Kilowattstunde
- Bankverbindung für die Erstattung
-
Oft reicht zunächst ein formloser Antrag. Wenn die Krankenkasse weitere Informationen benötigt, fordert sie diese in der Regel nach.
Musterformulierung für den Antrag
Betreff: Antrag auf Erstattung der Stromkosten für ein elektrisches Hilfsmittel
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Erstattung der Stromkosten für das von Ihnen bewilligte elektrische Hilfsmittel.
Hilfsmittel: [Name des Hilfsmittels]
Versichertennummer: [Versichertennummer]
Nutzungszeitraum: [Zeitraum eintragen]
Durchschnittliche tägliche Nutzung: [Stunden/Minuten eintragen]
Das Hilfsmittel ist medizinisch notwendig und wurde durch Ihre Krankenkasse bewilligt. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie die Stromkosten pauschal erstatten oder ob Sie weitere Nachweise zur Berechnung benötigen.
Mit freundlichen Grüßen
Unser Tipp
Viele Pflegebedürftige und Angehörige wissen nicht, dass diese Möglichkeit besteht. Gerade bei Geräten, die täglich genutzt werden oder dauerhaft laufen, lohnt sich eine Nachfrage bei der Krankenkasse.
Im Rahmen unserer Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI weisen wir regelmäßig auf solche Ansprüche und Entlastungsmöglichkeiten hin. Denn oft sind es genau diese kleinen Hinweise, die im Pflegealltag finanziell und organisatorisch helfen können.












