Pflegepauschbetrag - Steuerliche Entlastung für pflegende Angehörige

Der Pflegepauschbetrag – steuerliche Unterstützung für pflegende Angehörige
Die Pflege eines nahestehenden Menschen ist eine große Herausforderung – emotional, organisatorisch und nicht zuletzt finanziell. Viele Angehörige kümmern sich täglich liebevoll um ihre Eltern, Partner oder Kinder, oft ohne angemessene Bezahlung oder professionelle Unterstützung. Um diese private Pflegeleistung zumindest steuerlich zu würdigen, gibt es den
Pflegepauschbetrag.
Was ist der Pflegepauschbetrag?
Der Pflegepauschbetrag ist ein jährlicher Steuerfreibetrag, den pflegende Angehörige bei ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können. Er soll einen Teil der finanziellen und zeitlichen Belastung ausgleichen, die mit der häuslichen Pflege eines pflegebedürftigen Menschen verbunden ist.
Im Gegensatz zu vielen anderen Pflegeleistungen wird der Pflegepauschbetrag nicht direkt ausgezahlt. Stattdessen senkt er das zu versteuernde Einkommen – was am Ende zu einer niedrigeren Steuerlast führen kann.
Leistungen mit Pflegegrad 5
Nicht jede pflegende Person kann den Pflegepauschbetrag beanspruchen. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Pflegegrad 2 bis 5
Die gepflegte Person muss mindestens den Pflegegrad 2 haben. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch. - Unentgeltliche Pflege
Die Pflege muss unentgeltlich erfolgen – das heißt: Die pflegende Person erhält nicht mehr als das Pflegegeld für ihre Leistung. - Pflege in häuslicher Umgebung
Die Pflege findet in der Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person oder im Haushalt der pflegenden Person statt – also zu Hause, nicht im Heim. - Persönliche Pflege
Es muss sich um eine tatsächliche Pflegeleistung handeln, nicht nur um gelegentliche Hilfe oder organisatorische Unterstützung. - Wenn mehrere Personen sich die Pflege teilen, kann der Pauschbetrag
aufgeteilt werden.
Höhe des Pflegepauschbetrags ab 2021
Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person:
- Pflegegrad 2 600 Euro/Jahr
- Pflegegrad 3 1.100 Euro/Jahr
- Pflegegrad 4 1.800 Euro/Jahr
- Pflegegrad 5 1.800 Euro/Jahr
Wo und wie trage ich den Pflegepauschbetrag ein?
Der Pflegepauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung unter dem Punkt „Außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen – konkret in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" (Anlage AG).
Folgende Angaben sind dabei erforderlich:
- Name und Anschrift der gepflegten Person
- Pflegegrad
- Bestätigung, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt
- Ggf. Nachweise über den Pflegeaufwand
- Falls Sie ein Steuerprogramm nutzen, werden Sie Schritt für Schritt durch die Eintragung geführt. Auch das zuständige Finanzamt oder ein Steuerberater kann Ihnen bei Fragen weiterhelfen.
Was gilt bei mehreren pflegenden Angehörigen?
Wenn sich mehrere Personen die Pflege teilen – z. B. Geschwister, die sich um ein Elternteil kümmern –, kann der Pflegepauschbetrag anteilig auf die pflegenden Personen aufgeteilt werden. Wichtig ist, dass der Gesamtbetrag nicht überschritten wird.
Beispiel: Zwei Kinder pflegen gemeinsam den Vater mit Pflegegrad 4. Jeder kann dann 900 Euro (die Hälfte von 1.800 Euro) geltend machen, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Fazit
Die Pflege eines Angehörigen ist ein großer persönlicher Einsatz, der oft im Stillen geleistet wird. Mit dem Pflegepauschbetrag erkennt der Staat diesen Einsatz zumindest steuerlich an und schafft eine finanzielle Entlastung für pflegende Angehörige.
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt
keine steuerliche Beratung dar. Für eine individuelle Einschätzung Ihrer steuerlichen Situation wenden Sie sich bitte an eine/n Steuerberater/in oder das zuständige Finanzamt.






