Der Irrtum vom einmaligen Zuschuss - Wohnraumanpassung durch die Pflegekasse mehrfach nutzen

Der Irrtum vom einmaligen Zuschuss: Wohnraumanpassung durch die Pflegekasse mehrfach nutzen!
Die Pflege zu Hause ist für viele Angehörige eine Herzensangelegenheit, die jedoch oft mit erheblichen Herausforderungen verbunden ist. Ein entscheidender Faktor für den Verbleib in den eigenen vier Wänden ist ein auf die individuellen Bedürfnisse angepasstes Wohnumfeld. Die Pflegekassen unterstützen hierbei mit Zuschüssen für sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Doch hält sich hartnäckig ein weitverbreiteter Irrtum:
Viele glauben, dieser Zuschuss sei nur ein einziges Mal im Leben des Pflegebedürftigen nutzbar.
Das ist falsch!
Mehr Flexibilität und höhere Zuschüsse
Mit dem Jahr 2025 wurden im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) nicht nur die Leistungsbeträge vieler Pflegeleistungen erhöht, sondern auch der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der maximale Zuschuss pro Maßnahme bis zu 4.180 Euro. Dies ist eine Erhöhung um 4,5 Prozent gegenüber den vorherigen 4.000 Euro.
Warum der Irrtum vom "einmalig" falsch ist
Der entscheidende Punkt, der oft missverstanden wird, ist die Formulierung "pro Maßnahme" und "pro Person".
"Pro Maßnahme": Das bedeutet, dass der Zuschuss nicht an einen einmaligen Antrag gebunden ist, sondern an die Notwendigkeit einer Maßnahme. Wenn sich die Pflegesituation des Pflegebedürftigen ändert und neue, zusätzliche Umbaumaßnahmen erforderlich werden, kann der Zuschuss erneut beantragt werden.
- Beispiel: Eine Person hat zunächst einen Zuschuss für den Einbau einer ebenerdigen Dusche erhalten. Einige Jahre später verschlechtert sich der Gesundheitszustand, und ein Treppenlift wird unumgänglich, um weiterhin in der Wohnung bleiben zu können. In diesem Fall kann ein erneuter Antrag für den Treppenlift gestellt werden. Auch wenn eine bereits geförderte Maßnahme unbrauchbar wird und ersetzt werden muss, kann ein erneuter Zuschuss gewährt werden.
"Pro Person": Leben mehrere Pflegebedürftige (mit anerkanntem Pflegegrad) in einem Haushalt – etwa ein Ehepaar oder in einer Pflege-WG –, können die Zuschüsse pro Person und pro Maßnahme addiert werden. Das heißt, für ein Ehepaar können beispielsweise bis zu 8.360 Euro (2 x 4.180 Euro) für eine gemeinsame Maßnahme (z.B. barrierefreies Bad) gewährt werden. In Wohngemeinschaften mit bis zu vier pflegebedürftigen Personen sind sogar bis zu 16.720 Euro möglich.
Wann ist ein erneuter Antrag sinnvoll?
Ein erneuter Antrag ist dann sinnvoll, wenn:
- sich die Pflegesituation der Person verändert hat und dadurch neue oder angepasste wohnumfeldverbessernde Maßnahmen notwendig werden, die vorher nicht erforderlich waren.
- eine bereits durchgeführte Maßnahme nicht mehr ausreicht oder defekt ist und eine Erneuerung oder weitere Anpassung erforderlich wird.
Voraussetzungen für den Zuschuss im Jahr 2025
Grundsätzlich haben alle Personen mit einem anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) Anspruch auf diesen Zuschuss. Die Maßnahme muss darauf abzielen:
- die häusliche Pflege überhaupt erst zu ermöglichen
- die häusliche Pflege erheblich zu erleichtern
- eine selbstständigere Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherzustellen oder zu erhalten
Wichtige Hinweise für die Beantragung
- Vor Beginn der Maßnahme: Der Antrag muss immer vor Beginn der Umbaumaßnahmen bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden. Beginnen Sie nicht mit den Arbeiten, bevor die Genehmigung der Pflegekasse vorliegt, da sonst der Anspruch auf den Zuschuss erlöschen kann.
- Detaillierte Beschreibung und Begründung: Dem Antrag sollten detaillierte Kostenvoranschläge und eine klare Begründung beigefügt werden, warum die Maßnahme notwendig ist und wie sie die Pflege erleichtert oder die Selbstständigkeit fördert.
- Beratung nutzen: Eine individuelle Pflegeberatung kann dabei helfen, die passenden Maßnahmen zu identifizieren und den Antrag korrekt zu formulieren. Gerne sind wir für Sie da.
Fazit
Der Irrtum, dass der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nur einmalig genutzt werden kann, hält sich hartnäckig, ist jedoch unzutreffend. Das Sozialgesetzbuch sieht die Möglichkeit vor, den Zuschuss
mehrfach zu beantragen, wenn sich die Pflegesituation ändert und neue Maßnahmen erforderlich sind. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um das Wohnumfeld optimal an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen anzupassen und so ein möglichst selbstständiges und angenehmes Leben in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen.






