Der Irrtum vom einmaligen Zuschuss - Wohnraumanpassung durch die Pflegekasse mehrfach nutzen

25. Juni 2025

Der Irrtum vom einmaligen Zuschuss: Wohnraumanpassung durch die Pflegekasse mehrfach nutzen!

Die Pflege zu Hause ist für viele Angehörige eine Herzensangelegenheit, die jedoch oft mit erheblichen Herausforderungen verbunden ist. Ein entscheidender Faktor für den Verbleib in den eigenen vier Wänden ist ein auf die individuellen Bedürfnisse angepasstes Wohnumfeld. Die Pflegekassen unterstützen hierbei mit Zuschüssen für sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Doch hält sich hartnäckig ein weitverbreiteter Irrtum:


Viele glauben, dieser Zuschuss sei nur ein einziges Mal im Leben des Pflegebedürftigen nutzbar. Das ist falsch!

Mehr Flexibilität und höhere Zuschüsse

Mit dem Jahr 2025 wurden im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) nicht nur die Leistungsbeträge vieler Pflegeleistungen erhöht, sondern auch der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.


Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der maximale Zuschuss pro Maßnahme bis zu 4.180 Euro. Dies ist eine Erhöhung um 4,5 Prozent gegenüber den vorherigen 4.000 Euro.

Warum der Irrtum vom "einmalig" falsch ist

Der entscheidende Punkt, der oft missverstanden wird, ist die Formulierung "pro Maßnahme" und "pro Person".


"Pro Maßnahme": Das bedeutet, dass der Zuschuss nicht an einen einmaligen Antrag gebunden ist, sondern an die Notwendigkeit einer Maßnahme. Wenn sich die Pflegesituation des Pflegebedürftigen ändert und neue, zusätzliche Umbaumaßnahmen erforderlich werden, kann der Zuschuss erneut beantragt werden.


  • Beispiel: Eine Person hat zunächst einen Zuschuss für den Einbau einer ebenerdigen Dusche erhalten. Einige Jahre später verschlechtert sich der Gesundheitszustand, und ein Treppenlift wird unumgänglich, um weiterhin in der Wohnung bleiben zu können. In diesem Fall kann ein erneuter Antrag für den Treppenlift gestellt werden. Auch wenn eine bereits geförderte Maßnahme unbrauchbar wird und ersetzt werden muss, kann ein erneuter Zuschuss gewährt werden.



"Pro Person": Leben mehrere Pflegebedürftige (mit anerkanntem Pflegegrad) in einem Haushalt – etwa ein Ehepaar oder in einer Pflege-WG –, können die Zuschüsse pro Person und pro Maßnahme addiert werden. Das heißt, für ein Ehepaar können beispielsweise bis zu 8.360 Euro (2 x 4.180 Euro) für eine gemeinsame Maßnahme (z.B. barrierefreies Bad) gewährt werden. In Wohngemeinschaften mit bis zu vier pflegebedürftigen Personen sind sogar bis zu 16.720 Euro möglich.

Wann ist ein erneuter Antrag sinnvoll?

Ein erneuter Antrag ist dann sinnvoll, wenn:


  • sich die Pflegesituation der Person verändert hat und dadurch neue oder angepasste wohnumfeldverbessernde Maßnahmen notwendig werden, die vorher nicht erforderlich waren.
  • eine bereits durchgeführte Maßnahme nicht mehr ausreicht oder defekt ist und eine Erneuerung oder weitere Anpassung erforderlich wird.

Voraussetzungen für den Zuschuss im Jahr 2025

Grundsätzlich haben alle Personen mit einem anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) Anspruch auf diesen Zuschuss. Die Maßnahme muss darauf abzielen:


  • die häusliche Pflege überhaupt erst zu ermöglichen
  • die häusliche Pflege erheblich zu erleichtern
  • eine selbstständigere Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherzustellen oder zu erhalten

Wichtige Hinweise für die Beantragung

  • Vor Beginn der Maßnahme: Der Antrag muss immer vor Beginn der Umbaumaßnahmen bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden. Beginnen Sie nicht mit den Arbeiten, bevor die Genehmigung der Pflegekasse vorliegt, da sonst der Anspruch auf den Zuschuss erlöschen kann.
  • Detaillierte Beschreibung und Begründung: Dem Antrag sollten detaillierte Kostenvoranschläge und eine klare Begründung beigefügt werden, warum die Maßnahme notwendig ist und wie sie die Pflege erleichtert oder die Selbstständigkeit fördert.
  • Beratung nutzen: Eine individuelle Pflegeberatung kann dabei helfen, die passenden Maßnahmen zu identifizieren und den Antrag korrekt zu formulieren. Gerne sind wir für Sie da.

Fazit

Der Irrtum, dass der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nur einmalig genutzt werden kann, hält sich hartnäckig, ist jedoch unzutreffend. Das Sozialgesetzbuch sieht die Möglichkeit vor, den Zuschuss mehrfach zu beantragen, wenn sich die Pflegesituation ändert und neue Maßnahmen erforderlich sind. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um das Wohnumfeld optimal an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen anzupassen und so ein möglichst selbstständiges und angenehmes Leben in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen.

25. Juni 2025
Die Pflege eines nahestehenden Menschen ist eine große Herausforderung – emotional, organisatorisch und nicht zuletzt finanziell. Viele Angehörige kümmern sich täglich liebevoll um ihre Eltern, Partner oder Kinder, oft ohne angemessene Bezahlung oder professionelle Unterstützung. Um diese private Pflegeleistung zumindest steuerlich zu würdigen, gibt es den Pflegepauschbetrag .
24. Juni 2025
Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad und wird Menschen zuerkannt, die im Alltag rund um die Uhr Hilfe benötigen. Oft handelt es sich um Menschen mit schwersten körperlichen oder geistigen Einschränkungen – etwa nach einem schweren Schlaganfall, bei fortgeschrittener Demenz oder dauerhafter Beatmung.  Trotz der großen Herausforderungen ist mit der richtigen Unterstützung auch in Pflegegrad 5 eine Versorgung zu Hause möglich .
24. Juni 2025
Pflegegrad 4 erhalten Menschen, die im Alltag dauerhaft und stark auf Unterstützung angewiesen sind. Die Selbstständigkeit ist in vielen Lebensbereichen erheblich eingeschränkt – etwa durch schwere körperliche Erkrankungen, neurologische Störungen oder fortgeschrittene Demenz. Mit den umfangreichen Leistungen aus Pflegegrad 4 lässt sich eine adäquate Versorgung sowohl zu Hause als auch in einer Einrichtung sicherstellen.
24. Juni 2025
Pflegegrad 3 erhalten Menschen, die in ihrer Selbstständigkeit schwer beeinträchtigt sind. Sie benötigen regelmäßig Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben – etwa beim Waschen, Anziehen, Essen oder bei der Orientierung. Auch psychische oder kognitive Einschränkungen, wie z. B. Demenz, können die Ursache für Pflegegrad 3 sein. Trotz dieser Einschränkungen ist eine Versorgung in der eigenen Häuslichkeit in vielen Fällen weiterhin möglich – mit der richtigen Unterstützung.
20. Juni 2025
Im Gegensatz zu Pflegegrad 1 ist bei Pflegegrad 2 der Unterstützungsbedarf bereits deutlich spürbar. Die Person kann viele Dinge nicht mehr alleine erledigen und benötigt in mehreren Bereichen des Alltags regelmäßige Hilfe. Es handelt sich um eine Situation, in der die Unterstützung durch Angehörige oder einen professionellen Pflegedienst oft unerlässlich wird, um den Alltag zu bewältigen.
20. Juni 2025
Pflegegrad 1 ist für Menschen gedacht, die noch relativ selbstständig sind, aber im Alltag spürbare Einschränkungen haben – z. B. durch altersbedingte Veränderungen, chronische Krankheiten oder erste kognitive Beeinträchtigungen. Mit Pflegegrad 1 können Sie frühzeitig gezielt Unterstützung erhalten, um Ihre Selbstständigkeit so lange wie möglich zu erhalten.
Seniorin lächelt
16. Mai 2025
Auch Geist und Seele brauchen Zuwendung: Genau hier setzen Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45 b SGB XI) an.
16. Mai 2025
Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, von wem und in welchem Rahmen sie betreut werden möchten. Dies kann in ihrem eigenen Zuhause durch Familienangehörige, Freunde oder Bekannte erfolgen, oder sie können sich für die Betreuung in einer stationären Einrichtung wie einem Pflegeheim entscheiden. Wird die Pflege ohne Unterstützung eines Pflegedienstes organisiert, finanziert die Pflegekasse die private Versorgung mit einem finanziellen Zuschuss, dem „Pflegegeld“ (§ 37 SGB XI).
Seniorin mit ihrer Pflegekraft
16. Mai 2025
Auch Pflegepersonen benötigen mal eine Atempause oder „Urlaub“ von der Pflege – und sei es auch einfach nur für ein paar Stunden.
Beratungsbesuch bei einer Kundin zuhause
15. Mai 2025
Damit Sie Pflegegeld dauerhaft erhalten, ist ein Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI gesetzlich vorgeschrieben.
Mehr anzeigen