Rente für pflegende Angehörige – So sichern Sie Ihre Altersvorsorge

8. August 2025

In Deutschland übernehmen Millionen Menschen die Pflege eines Angehörigen – oft zusätzlich zu Beruf und Familie. Diese Arbeit ist unbezahlbar, darf aber nicht dazu führen, dass Sie im Alter schlechter abgesichert sind.


Die gute Nachricht: Unter bestimmten Bedingungen zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für pflegende Angehörige. Damit können Sie Ihren Rentenanspruch deutlich verbessern.


In diesem Beitrag erklären wir Schritt für Schritt, wer Anspruch hat, wie hoch die Beiträge sein können und wie Sie die Leistungen beantragen.

Was bedeutet „Rente für pflegende Angehörige“?

Wenn Sie einen Menschen mit Pflegegrad 2 oder höher regelmäßig zu Hause pflegen, kann die Pflegekasse Rentenbeiträge für Sie zahlen – ohne dass Sie dafür Gehalt beziehen.

Das Pflegegeld, das die gepflegte Person von der Kasse erhält und Ihnen weitergibt, gilt nicht als Lohn.


Die Pflege muss mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen erfolgen. Sie dürfen dabei maximal 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.


Gut zu wissen: Diese Beiträge fließen in Ihre ganz normale gesetzliche Altersrente – es gibt keine „Extra-Rente“ nur für Pflege.


Beispiel:

Frau M. pflegt ihren Vater mit Pflegegrad 4 an 5 Tagen pro Woche je 3 Stunden. Sie arbeitet nebenbei 20 Stunden pro Woche als Verkäuferin.

→ Sie erfüllt alle Voraussetzungen, die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge, obwohl sie nur Teilzeit arbeitet.




Wer zahlt die Beiträge?

  • Gesetzlich Pflegeversicherte: Pflegekasse
  • Privat Pflegeversicherte: Privates Versicherungsunternehmen
  • Beihilfe/Heilfürsorge: Dienstherr, Beihilfestelle und ggf. private Versicherung


Auch Beamte können auf diese Weise Rentenpunkte erwerben – zusätzlich zur Pension.

Die Voraussetzungen im Überblick

Sie haben Anspruch, wenn alle folgenden Punkte zutreffen:


  • Die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat
  • Sie mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegen
  • Sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind (auch bei Selbständigkeit)
  • Sie keinen Lohn für die Pflege erhalten – das Pflegegeld darf Ihnen aber überlassen werden
  • Die Pflege in häuslicher Umgebung oder am Arbeitsplatz stattfindet


Praxisbeispiel:

Herr M. pflegt seine Nachbarin mit Pflegegrad 3 an vier Tagen pro Woche je 2,5 Stunden. Er arbeitet 25 Stunden pro Woche als Buchhalter.

  • → Obwohl sie nicht verwandt sind, erfüllt er die Bedingungen. Auch Freunde oder Bekannte können Rentenbeiträge erhalten.

Additionspflege & Mehrfachpflege

Additionspflege: Sie pflegen mehrere Personen, die Zeiten werden zusammengerechnet.

  • Beispiel: Sie pflegen Ihre Mutter (6 Std./Woche) und Ihren Onkel (5 Std./Woche) → zusammen 11 Std. → Anspruch erfüllt.


Mehrfachpflege: Mehrere Personen teilen sich die Pflege einer Person. Jeder, der die Mindeststunden leistet, bekommt anteilige Rentenbeiträge.

  • Beispiel: Drei Geschwister pflegen ihre Mutter gemeinsam. Jeder übernimmt an zwei Tagen pro Woche je 2,5 Stunden → Anspruch für alle.

Wer ist ausgeschlossen?

Kein Anspruch besteht z. B., wenn Sie:


  • jünger als 15 Jahre sind
  • nur vorübergehend einspringen (max. 2 Monate/Jahr)
  • im FSJ oder Bundesfreiwilligendienst pflegen
  • im Rahmen einer Ordenszugehörigkeit pflegen
  • bereits volle Altersrente oder Pension beziehen (Ausnahme: Flexirente)


Flexirente: Wer schon Rente bezieht, kann auf einen kleinen Teil der Rente verzichten (0,01 %) und dafür weiter Rentenpunkte sammeln.

Antrag stellen – so funktioniert’s

Beim Antrag auf Pflegeleistungen erhalten Sie oft automatisch den Fragebogen zur sozialen Sicherung.



Falls nicht: Selbst bei der Pflegekasse der gepflegten Person anfordern.

Wichtig: Antrag sofort stellen – rückwirkend werden Pflegezeiten nicht angerechnet!

Wie hoch sind die Rentenbeiträge?

die Höhe ist abhängig von:

  • vorhandenem Pflegegrad
  • Art der Leistung: Pflegegeld (die Pflege wird ohne Pflegedienst organisiert), Kombinationsleistung (die Pflege wird teilweise durch einen Pflegedienst erbracht) oder Sachleistung (ein Pflegedienst schöpft das gesamte Budget des Pflegegrads aus)


Ab 2025 beträgt die Berechnungsgrundlage 3.745 € bundesweit. Die Pflegekasse zahlt davon anteilig 18,6 %.


Was bedeutet „Beitragsbemessungsgrundlage in Prozent der Bezugsgröße“?


Die Höhe Ihrer Rentenbeiträge richtet sich nicht nach Ihrem tatsächlichen Einkommen, sondern nach einem fiktiven Einkommen, das aus der Bezugsgröße berechnet wird.

Je nach Pflegegrad und Art der Leistung (Pflegegeld, Kombinationsleistung oder Pflegesachleistung, s.o.) wird ein bestimmter Prozentsatz der Bezugsgröße als Grundlage genommen.


Beispiele:

  • Pflegegrad 2 – Pflegegeld
  • Prozentsatz: 27 % der Bezugsgröße
  • Rechnung: 27 % von 3.745 € = 1.011,15 € fiktives Einkommen
  • Rentenbeitrag: 18,6 % von 1.011,15 € = 187,07 € pro Monat, die die Pflegekasse für Sie einzahlt.
  • Pflegegrad 3 – Kombinationsleistung
  • Prozentsatz: 36,55 % der Bezugsgröße
  • Rechnung: 36,55 % von 3.745 € = 1.369,25 € fiktives Einkommen
  • Rentenbeitrag: 18,6 % von 1.369,25 € = 254,68 € pro Monat, die die Pflegekasse für Sie einzahlt.
  • Pflegegrad 5 – Pflegesachleistung
  • Prozentsatz: 70 % der Bezugsgröße
  • Rechnung: 70 % von 3.745 € = 2.621,50 € fiktives Einkommen
  • Rentenbeitrag: 18,6 % von 2.621,50 € = 487,60 € pro Monat, die die Pflegekasse für Sie einzahlt.


Zählt Pflege für einen früheren Rentenbeginn?


Ja – Pflegezeiten sind Beitragszeiten und können helfen, die Mindestversicherungszeit schneller zu erreichen.

Aber: Es gibt keinen automatischen Anspruch, allein durch Pflege früher in Rente zu gehen.

Fazit

Pflegende Angehörige leisten oft still und ohne Bezahlung enorme Arbeit. Wer die Voraussetzungen kennt und den Antrag stellt, kann gleichzeitig für das Alter vorsorgen.


Unser Tipp:

Lassen Sie sich rechtzeitig beraten – das PTW Pflegeteam unterstützt Sie gern bei allen Fragen zu Pflegegrad, Leistungen und Anträgen.


(Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Renten- oder Rechtsberatung.)

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