Betreuungs- und Entlastungsleistungen – kleine Hilfe, große Wirkung

Ganzheitliche Pflege ist weit mehr als nur Körperpflege oder Medikamentengabe. Auch Geist und Seele brauchen Zuwendung: Ob es das gemeinsame Spazierengehen, ein gutes Gespräch oder einfach jemand ist, der mit anpackt, wenn zu viel liegen geblieben ist. Genau hier setzen Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45 b SGB XI) an. Sie sollen pflegebedürftige Menschen im Alltag begleiten, die Selbstständigkeit fördern und Angehörige entlasten.
Was genau sind Betreuungs- und Entlastungsleistungen?
Die Unterstützungsleistungen dienen dem Aufbau und der Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur oder der Entlastung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen. Wir bieten zum Beispiel Beschäftigungsmöglichkeiten an, unterstützen Sie bei Ihren Hobbys, gehen mit Ihnen spazieren oder Einkaufen und Helfen Ihnen bei der Haushaltsführung. Wir begleiten Sie zu Terminen und unterstützen Sie bei der Erledigung von Schriftverkehr. Manchmal besteht unsere Hilfe auch nicht aus einer Tätigkeit, sondern aus dem einfachen Dasein – ein offenes Ohr. Das Angebot pflegerischer Betreuungsmaßnahmen ist vielfältig und orientiert sich immer an Ihren individuellen Bedürfnissen.
Wer hat Anspruch – und was wird gezahlt?
Jede pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 1 hat Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist zweckgebunden und kann für anerkannte Betreuungs- und Unterstützungsleistungen verwendet werden – also genau für das, was wir Ihnen anbieten.
Das Gute:
- Keine Zuzahlung erforderlich, solange der Betrag nicht überschritten wird
- Unverbrauchte Beträge können angespart und später genutzt werden
- Die Leistungen entlasten auch Angehörige, die selbst einmal Luft holen möchten
Einfach mal reden – wir beraten Sie gern
Die Möglichkeiten sind vielfältig, und oft sind es gerade die kleinen Dinge, die den größten Unterschied machen. Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gern individuell zu den Unterstützungsleistungen, die Sie oder Ihre Angehörigen in Anspruch nehmen können – ganz ohne Verpflichtung.

