Betreuungs- und Entlastungsleistungen – kleine Hilfe, große Wirkung

16. Mai 2025

Ganzheitliche Pflege ist weit mehr als nur Körperpflege oder Medikamentengabe. Auch Geist und Seele brauchen Zuwendung: Ob es das gemeinsame Spazierengehen, ein gutes Gespräch oder einfach jemand ist, der mit anpackt, wenn zu viel liegen geblieben ist. Genau hier setzen Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45 b SGB XI) an. Sie sollen pflegebedürftige Menschen im Alltag begleiten, die Selbstständigkeit fördern und Angehörige entlasten.

Was genau sind Betreuungs- und Entlastungsleistungen?

Die Unterstützungsleistungen dienen dem Aufbau und der Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur oder der Entlastung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen. Wir bieten zum Beispiel Beschäftigungsmöglichkeiten an, unterstützen Sie bei Ihren Hobbys, gehen mit Ihnen spazieren oder Einkaufen und Helfen Ihnen bei der Haushaltsführung.  Wir begleiten Sie zu Terminen und unterstützen Sie bei der Erledigung von Schriftverkehr. Manchmal besteht unsere Hilfe auch nicht aus einer Tätigkeit, sondern aus dem einfachen Dasein – ein offenes Ohr. Das Angebot pflegerischer Betreuungsmaßnahmen ist vielfältig und orientiert sich immer an Ihren individuellen Bedürfnissen.

Wer hat Anspruch – und was wird gezahlt?

Jede pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 1 hat Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist zweckgebunden und kann für anerkannte Betreuungs- und Unterstützungsleistungen verwendet werden – also genau für das, was wir Ihnen anbieten.


Das Gute:


  • Keine Zuzahlung erforderlich, solange der Betrag nicht überschritten wird
  • Unverbrauchte Beträge können angespart und später genutzt werden
  • Die Leistungen entlasten auch Angehörige, die selbst einmal Luft holen möchten

Einfach mal reden – wir beraten Sie gern

Die Möglichkeiten sind vielfältig, und oft sind es gerade die kleinen Dinge, die den größten Unterschied machen. Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gern individuell zu den Unterstützungsleistungen, die Sie oder Ihre Angehörigen in Anspruch nehmen können – ganz ohne Verpflichtung.

16. Mai 2025
Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, von wem und in welchem Rahmen sie betreut werden möchten. Dies kann in ihrem eigenen Zuhause durch Familienangehörige, Freunde oder Bekannte erfolgen, oder sie können sich für die Betreuung in einer stationären Einrichtung wie einem Pflegeheim entscheiden. Wird die Pflege ohne Unterstützung eines Pflegedienstes organisiert, finanziert die Pflegekasse die private Versorgung mit einem finanziellen Zuschuss, dem „Pflegegeld“ (§ 37 SGB XI).
Seniorin mit ihrer Pflegekraft
16. Mai 2025
Auch Pflegepersonen benötigen mal eine Atempause oder „Urlaub“ von der Pflege – und sei es auch einfach nur für ein paar Stunden.
Beratungsbesuch bei einer Kundin zuhause
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Damit Sie Pflegegeld dauerhaft erhalten, ist ein Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI gesetzlich vorgeschrieben.
Handdesinfektionsmittel
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Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch monatlich in Höhe von bis zu 42 Euro.
Frau im Rollstuhl bewegt sich in ihrer Küche
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Mit zunehmendem Alter werden die körperlichen Beschwerden größer, wodurch der Wohnraum anderen Anforderungen genügen muss.
14. Mai 2025
Pflegebedürftigkeit kommt manchmal schleichend, manchmal ganz plötzlich – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder einem Schlaganfall. In beiden Fällen ist schnelle Hilfe gefragt. Wer Unterstützung braucht, sollte deshalb nicht lange zögern: Ein Pflegegrad ist die Voraussetzung, um Leistungen der Pflegekasse zu erhalten. Und der Antrag? Der sollte so früh wie möglich g estellt werden. Denn der Anspruch auf Leistungen beginnt bereits ab dem Tag der Antragstellung. Wie die Beantragung funktioniert und worauf man achten sollte, erklären wir Ihnen hier.
Pflegefachkraft hilft einer Frau in der ambulanten Pflege
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Welche Leistungen übernimmt ein ambulanter Pflegedienst? Und mit welchen Kosten muss ich rechnen?
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