Verhinderungspflege - Atempause und Entlastung für Pflegepersonen

16. Mai 2025

Auch Pflegepersonen benötigen mal eine Atempause oder „Urlaub“ von der Pflege – und sei es auch einfach nur für ein paar Stunden. Hierfür stehen Ihnen, bei bewilligtem Pflege­grad, jährlich bis zu 2.528 Euro zur Verfügung. Das bedeutet, dass wir ca. 35 Stunden pro Jahr für Sie zur Unterstützung zur Verfügung stehen können, ohne dass Sie einen Eigenanteil leisten müssen. Das ist die sogenannte „stundenweise Verhinderungspflege“ (§ 39 SGB XI). Wir beraten Sie gern.

Welche Vorteile bietet Verhinderungspflege?

  • Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht immer zusätzlich zum Pflegegrad.
  • Neben der Verhinderungspflege kann der Pflegedienst in gewohnter Weise die vereinbarten Leistungen weiter erbringen.
  • Sollten Sie Pflegegeld erhalten, bekommen Sie dieses auch weiterhin ausgezahlt.
  • Die Verhinderungspflege lässt viel Gestaltungsraum für die gewünschten Leistungen. Sie kann stundenweise abgerufen oder nur über einen begrenzten Zeitraum mehrmals über das Jahr genutzt werden.
  • Für Sie bleibt alles wie bisher, nur dass sie nun mehr Hilfe oder Freizeit bekommen können.

Welche Voraussetzungen gelten für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege?

Um die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:


  • Der pflegende Angehörige ist gegenüber der Pflegekasse als Pflegeperson gemeldet und vorübergehend nicht in der Lage, die Pflege selbst zu erbringen. Der Grund ist unerheblich.  Es spielt also keine Rolle, ob Sie als pflegender Angehöriger in den Urlaub fahren möchten, krank sind oder einen anderen Grund haben.
  • Die pflegebedürftige Person wird seit mindestens sechs Monaten in der eigenen Häuslichkeit gepflegt, d. h. es muss mindestens 6 Monate ein Pflegegrad vorliegen.
  • Zum Zeitpunkt der Verhinderung muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen.
  • Die entstandenen Kosten für die Verhinderungspflege müssen gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen werden können, z. B. durch Rechnungen.

Wer darf die Verhinderungspflege erbringen?

Sie können frei entscheiden, wen Sie mit der Ausübung der Verhinderungspflege beauftragen. Es müssen keine professionellen Anbieter, wie beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst oder freiberufliche Pflegekräfte sein, die einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse haben.


Die Verhinderungspflege darf auch von Verwandten, Freunden oder Nachbarn erbracht werden. Dabei ist zu beachten: Wird die Verhinderungspflege von einem Verwandten ausgeübt, der mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, werden nur Aufwendungen bis zur 1,5-fachen Höhe des Pflegegeldes erstattet. Sofern Sie genaue Nachweise für die entstandenen Aufwendungen der Ersatz-Pflegeperson erbringen, können die Leistungen auch bis zum Höchstbetrag von 2.528 € erstattet werden.

Wie und wann beantrage ich die Verhinderungspflege?

Auch wenn es nicht zwingend notwendig ist, empfehlen wir die Verhinderungspflege im Voraus zu beantragen. Auf diese Weise werden Sie rechtzeitig über die Höhe der Leistung und über das korrekte Abrechnungsverfahren informiert, das je nach Krankenkasse variieren kann.



  • Schriftlich: Das Formular dazu stellen die meisten Pflegekassen online zum Download bereit
  • Rechtzeitig vor Abwesenheit (am besten 4 Wochen vorher) – dies ist kein Muss, der Antrag kann in Notfällen auch kurzfristig erfolgen. Wenn man es planen kann, empfehlen wir, den Antrag frühzeitig zu stellen

Was muss ich tun, um das Verhinderungspflegegeld zu erhalten?

Nach Beendigung der Verhinderungspflege reichen Sie den Kostennachweis oder die Stundennachweise (z. B. Rechnung eines Pflegedienstes, Auflistung der erbrachten Stunden von Angehörigen) bei der Pflegekasse ein. Den Kostennachweis können Sie entweder zusammen mit entsprechendem Formular der Pflegekasse oder formlos einreichen (am besten vorher bei der Pflegekasse nachfragen, ob formlose Nachweise akzeptiert werden).


In der Regel sind für die Erstattung folgende Angaben notwendig:



  • Zeitraum der Pflege
  • Täglicher Stundenumfang
  • Angabe, ob Ersatzpflegender mit der pflegebedürftigen Person verwandt ist
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